Rechtsmittel: Beschwerde, Berufung und Revision

Entscheidungen der Gerichte können mit einem Rechtsmittel angefochten werden – an die Hauptverhandlung mit dem Urteil (Tatsacheninstanz) kann sich so ein Rechtsmittelverfahren (Rechtsmittelinstanz) anschließen.

Rechtsmittel im Strafrecht sind die Beschwerde, Berufung, Revision und außerdem die Wiederaufnahme. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf.

Beschwerde im Strafrecht

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen eines Gerichts – nicht jedoch gegen Urteile, da gegen diese nur die Berufung oder Revision statthaft ist. Das Gesetz kennt verschiedene Formen der Beschwerde (§§ 304 ff. StPO):

  • Die einfache Beschwerde ist prinzipiell gegen alle von einem Gericht erlassenen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden zulässig (nicht fristgebunden).
  • Die sofortige Beschwerde ist nur dann vorgesehen, wenn eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche.
  • Die weitere Beschwerde ist hingegen nur in bestimmten Fällen zulässig, nämlich gegen eine Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest.

Im Gegensatz zur Berufung oder der Revision hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so dass die angefochtene Entscheidung dennoch vollzogen werden kann.

Da die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird, hat dieses auch die Möglichkeit, selbst abzuhelfen, wenn es die Beschwerde in der Sache für begründet hält. Dies gilt allerdings nicht für die sofortige Beschwerde. Hier kann nur das nächsthöhere Gericht, das Beschwerdegericht, der Beschwerde abhelfen. Hierzu wird dem Beschwerdegericht im Wege der Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Wirkung der Berufung und Revision im Strafrecht

Gegen Urteile des Amts- oder Landgerichts ist die Berufung oder die Revision statthaft. Die Einlegung des Rechtsmittels muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung erfolgen und hebt das Strafverfahren dann in die nächsthöhere Instanz (Devolutiveffekt). Dadurch wird ein oder mehrere andere Richter mit dem Verfahren befasst, die das Urteil aufheben oder abändern können.

Darüber hinaus – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt). Der Angeklagte bleibt daher „auf freiem Fuß“, da das Urteil während des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt wird. Bis zur Rechtskraft wirkt zudem die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten fort.

Die Entscheidung über ein Rechtsmittel kann sehr lange dauern. Auch ungefähre Zeitangaben sind in diesem Verfahren nicht verlässlich möglich.

Begründung der Berufung oder Revision im Strafrecht

Die Berufung bedarf weder durch den Angeklagten noch durch seinen Verteidiger einer Begründung. Etwas anderes gilt allerdings für die Revision: Diese ist durch einen Anwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zu begründen. Für diese Frist ist keine Verlängerung möglich.

Das Rechtsmittel kann sich auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, wodurch das Urteil lediglich teilweise angefochten wird, §§ 318, 344 Abs. 1 StPO – etwa beschränkt auf die Rechtsfolgen (z.B. die Strafzumessung).

Neue Instanz als zweite Chance?

Die Berufung gewährt dem Angeklagten die Möglichkeit einer neuen Beweisaufnahme und somit einer erneuten Vernehmung aller Zeugen vor Gericht, um den Richter zu einer anderen Würdigung dieser Beweismittel zu verlassen als der Richter am Amtsgericht. In der Revision gibt es hingegen keine neue Beweisaufnahme, das Urteil wird vielmehr nur auf Rechtsfehler überprüft. Wird die Revision verworfen, dann meist ohne Begründung.

Die Erfolgschancen sind deshalb schwierig zu beurteilen, sollten aber allgemein besser nicht überschätzt werden. Die Vorbereitung eines Rechtsmittels erfordert in der Regel viel Akribie und vor allem Zeit. Demzufolge sind Rechtsmittelverfahren kostenintensiv – wenn man es denn richtig machen will. Für den Angeklagten steht „viel auf dem Spiel“. Dieser Verantwortung sind wir uns stets bewusst und haben deshalb den Anspruch, für unseren Mandanten jeweils das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Verböserungsverbot: Droht eine höhere Strafe?

Für Berufung, Revision und die Wiederaufnahme gilt das Verbot der reformatio in peius, §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO. Ein angefochtenes Urteil darf danach in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert, die Strafe darf demzufolge nicht erhöht werden.

Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot nicht.

Strafverteidiger für die Rechtsmittel der Berufung und Revision

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, für das Rechtsmittelverfahren einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Rechtsmittel stellt oftmals die letzte Möglichkeit darf, Fehler der vorherigen Hauptverhandlung zu korrigieren und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern. Diese Chance sollten Sie nicht leichtfertig vergeben!

Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende.
— Oscar Wilde (1854-1900)

Insbesondere für die Revision sollte ein auf dieses Rechtsmittel spezialisierter Anwalt beauftragt werden, der über besondere Erfahrungen im Revisionsrecht verfügt.

Noch mehr als in der Strafverteidigung am Amtsgericht kommt es für eine erfolgreiche Berufung und Revision darauf an, die „richtige“ Kanzlei an seiner Seite zu wissen. Als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht übernehmen wir in Hamburg und bundesweit Ihre Strafverteidigung: seriös, engagiert sowie unnachgiebig. Vertrauen Sie daher keinem beliebigen Anwalt, vertrauen Sie auf unsere Expertise!

Rechtsmittel: Besetzung, Zuständigkeit sowie Instanzenzug

Beginnt ein Strafverfahren in Hamburg vor dem Amtsgericht ist die Berufung dann zum Landgericht Hamburg und die Revision zum Hanseatischen Oberlandesgericht möglich. Anstelle der Berufung ist überdies eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich. Beginnt ein Strafverfahren dagegen vor dem Landgericht in erster Instanz, ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe oder Leipzig möglich.

Aus der folgenden Grafik ergeben sich die Zuständigkeit, die Besetzung der Gerichte sowie der Instanzenzug (Rechtsweg):

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