Revision im Strafrecht

Die Revision ist die letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen. Anders als das Rechtsmittel der Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz, sondern das Revisionsgericht überprüft die Entscheidung nur auf Rechtsfehler.

Noch mehr als bei der Strafverteidigung in der Hauptverhandlung kommt es für eine erfolgreiche Revision darauf an, die „richtige“ Kanzlei an seiner Seite zu wissen. Als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg übernehmen wir bundesweit die Revision im Strafrecht – engagiert, erfahren und kompetent.

Zulässigkeit der Revision

Urteile des Landgerichts können mit der Revision angefochten werden – auf die Hauptverhandlung mit dem Urteil (Tatsacheninstanz) folgt dann die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler in der Revisionsinstanz durch den Bundesgerichtshof (BGH).

Auch ein Urteil des Amtsgerichts kann mit der Revision angefochten werden, entweder als Sprungrevision oder erst nach einer Berufung am Landgericht (kleine Strafkammer). Zuständig für die Revision ist dagegen hier das Oberlandesgericht (OLG). In der Regel wird allerdings zunächst die Berufung das geeignetere und sicherere Rechtsmittel sein.

Einlegung der Revision

Gegen ein Urteil kann man Revision einlegen und dies wird sich in den meisten Fällen auch empfehlen, solange es sich nicht um einen Freispruch, ein freisprechendes Urteil handelt. Erst anhand der schriftlichen Urteilsgründe lassen sich die Erfolgsaussichten einer Revision abschätzen.

Durch die Einlegung des Rechtsmittels der Revision wird das Verfahren in die höhere Instanz gebracht (Devolutiveffekt). Das Urteil des Landgerichts wird dann durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder Leipzig überprüft. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils am Landgericht. Ihr bisheriger Verteidiger sollte deshalb schon Revision einlegen, um die Frist nicht zu versäumen.

Darüber hinaus – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt). Der Angeklagte bleibt daher „auf freiem Fuß“, da das Urteil während des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt wird. Bis zur Rechtskraft der Verurteilung wirkt auch die Unschuldsvermutung fort.

Rechtsmittel der Revision

Regelmäßig sind die Urteile der Richter am Landgericht so gut begründet, dass Rechtsfehler jedenfalls nicht offensichtlich sind. Entscheidend ist oftmals, ob schon durch den Strafverteidiger in der Tatsacheninstanz am Landgericht die Grundlagen für ein erfolgreiches Rechtsmittel geschaffen wurden. Hat der Verteidiger dies verschlafen, sinken die Chancen in der Revisionsinstanz enorm. Nicht selten trifft das Gericht im gesamten Strafverfahren nur eine einzige fehlerhafte Entscheidung, die dann dem Rechtsmittel zum Erfolg verhilft und in der Revisionsinstanz zur Aufhebung führt.

Urteile können vollständig oder auch nur teilweise angefochten und die Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – z.B. auf das Strafmaß. Die Revision muss jedenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich durch einen Verteidiger begründet werden.

Die Begründung kann mit der Sachrüge sowie einer oder mehrerer Verfahrensrügen erfolgen, je nachdem ob das Gericht das materielle Recht falsch angewendet oder aber bestimmte Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat.

Verteidigung mit der Sachrüge

Die Sachrüge öffnet dem Revisionsgericht den Blick „in das Urteil“. Auf die allgemeine Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Fehler. Zwar genügt es, die allgemeine Sachrüge zu erheben – sinnvoller ist allerdings, diese auch ausführlich zu begründen.

  • Darstellungsrüge: Fehler in den Tatsachenfeststellungen, z.B.
    • Darstellungsmängel
    • Feststellungen sind lückenhaft hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale
    • Feststellungen sind in sich widersprüchlich
  • Fehler in der Rechtsanwendung, z.B.
    • Strafnorm nicht richtig angewendet
    • oder diese ersichtlich falsch ausgelegt
    • oder diese fehlerhaft subsumiert
  • Fehler in der Strafzumessung, z.B.
    • falscher Strafrahmen
    • unzulässige Doppelverwertung
    • Strafzumessung fehlerhaft („in der Oktave vergriffen“)
    • Strafzumessung lückenhaft bzw. widersprüchlich
    • Verkennung eines minder- bzw. besonders schweren Falles
    • Fehler bei der Gesamtstrafenbildung
    • Verstoß gegen §§ 47, 56 StGB
  • Fehler in der Beweiswürdigung, z.B.
    • Beweiswürdigung zirkulär, lückenhaft bzw. widersprüchlich
    • Verstoß gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze
    • Verstoß gegen den Zweifelssatz im Strafrecht
    • keine Auseinandersetzung mit naheliegenden Geschehensalternativen
Verteidigung mit der Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge erlaubt die Rüge hinsichtlich konkreter Verfahrensfehler. Deren Darstellung muss so ausführlich und vollständig sein, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage überprüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.

Die absoluten Revisionsgründe ergeben sich aus § 338 StPO:

  • vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Nr. 1)
  • Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Nr. 2)
  • Mitwirkung eines abgelehnten Richters (Nr. 3)
  • Unzuständigkeit des Gerichts (Nr. 4)
  • vorschriftswidrige Abwesenheit eines Beteiligten (Nr. 5)
  • Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (Nr. 6)
  • verspätete bzw. fehlende Urteilsbegründung (Nr. 7)
  • unzulässige Beschränkung der Verteidigung (Nr. 8)

Dagegen gibt es bei den relativen Revisionsgründen keinen numerus clausus von Gesetzesverletzungen. Im Strafverfahren kann jeder Verstoß ein relativer Revisionsgrund sein, sofern eine Verfahrensvorschrift der Strafprozessordnung nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Voraussetzung ist allerdings ferner, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Strafmaßrevision

Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision richtet sich nicht gegen die Feststellungen des Urteils, sondern gegen die Höhe der Strafe. Nimmt das Gericht einen besonders schweren Fall oder eine Qualifikation an, erhöht sich die Strafe meist enorm. Bei einem schweren Raub erhöht sich die Strafe dadurch von einem Jahr auf drei oder fünf Jahre. Hat das Gericht die dem Urteil zugrundeliegenden Umstände zu Unrecht angenommen, kann seine Entscheidung deswegen erfolgreich angegriffen werden.

Fehler in der Strafzumessung sind relativ häufig. Deshalb ist die Strafmaßrevision auch überdurchschnittlich erfolgreich. Da die Anforderungen an deren Begründung ebenfalls nicht so hoch sind, ist die Strafmaßrevision zudem vergleichsweise kostengünstiger als die unbeschränkte Revision. Allerdings erfolgt dann meist auch nur eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG oder den BGH.

Verböserungsverbot in der Revision

Für die Revision gilt schließlich das Verbot der reformatio in peius, § 358 Abs. 2 StPO. Dadurch darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden – die Strafe also nicht erhöht werden. Allerdings: Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil Rechtsmittel ein, gilt das Verböserungsverbot für den Angeklagten nicht.

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Klassische Fehler in der Revision

Das Revisionsrecht gehört zu den kompliziertesten Gebieten im Strafrecht. Vielleicht gerade deshalb kommt es hier immer wieder zu vermeidbaren Fehlern. Typisch ist der Verstoß gegen das Rekonstruktionsverbot, mit dem der Anwalt zu rügen versucht, dass es in der Hauptverhandlung „ganz anders war“. Darauf kann die Revision im Strafrecht nicht gestützt werden. Als Fehler ist nach unserem Verständnis auch bezeichnen, nur die Sachrüge zu erheben ohne genau auszuführen, warum das materielle Recht verletzt sein soll. Noch schlimmer wäre jedoch, die allgemeine Sachrüge gar nicht zu erheben.

Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die Begründung einer Revision. Schon kleinste Fehler können zur Verwerfung der Revision und damit zur Rechtskraft des angegriffenen Urteils führen. Deshalb sollte die Strafverteidigung in der Revisionsinstanz besser nicht dem bisherigen Verteidiger aus der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Dessen Blick bleibt meist der Perspektive der Hauptverhandlung verhaftet.

Strafverteidiger für das Revisionsverfahren

Demzufolge wird es ratsam sein, für die Revision einen spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Die Revision ist die letzte Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil anzufechten und eine ungerechte Bestrafung zu verhindern. Die erfolgreiche Anfechtung eines Urteils gehört nicht nur zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten im Strafrecht, sondern erfordert fundierte Kenntnisse im Revisionsrecht.

Besonders erfolgreich sind Revisionen z.B. im Sexualstrafrecht nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung in der Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage. Der BGH verlangt in ständiger Rechtsprechung zum Sexualstrafrecht, dass das Tatgericht beim Vorwurf der Vergewaltigung alle Umstände, die geeignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkennt und in seine Überlegungen einbezieht. Oft nimmt ein Gericht auch zu Unrecht eigene Sachkunde für sich in Anspruch, wenn es um die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sowie Glaubhaftigkeit des angeblichen Opfers eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vergewaltigung geht.

Aber auch beim Vorwurf des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht kann eine Revision durchaus erfolgreich sein.

Erfolgreiche Strafverteidigung: Revision im Strafrecht

Die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht sind gering, lassen sich allerdings dadurch steigern, dass ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht beauftragt wird, der über besondere Erfahrung im Revisionsrecht verfügt. Lediglich die allgemeine Sachrüge einer „Verletzung materiellen Rechts“ zu erheben, reicht nicht aus und wird daher in den seltensten Fällen zu einem Erfolg in der Revisionsinstanz führen.

Bei einer Revision handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren – mündliche Verhandlungen mit dem Angeklagten und seinem Strafverteidiger vor einem Strafsenat des OLG oder dem BGH in Karlsruhe oder Leipzig sind dagegen die absolute Ausnahme.

Am Ende wird alles gut.
Wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende.
— Oscar Wilde (1854-1900)

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