Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, mit der Ihnen räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über die Voraussetzungen und die zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Bei räuberischem Diebstahl handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Raubes, den § 252 StGB regelt:

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberischer Diebstahl: Was ist damit gemeint?

Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.

Nötigungsmittel sind der Einsatz von Gewalt (vgl. Körperverletzung) oder die Drohung mit Gewalt. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl regelmäßig aus.

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, die Gewahrsamsentziehung zu verhindern, um sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.

Räuberischer Diebstahl: Was droht für eine Strafe?

Der Täter eines räuberischen Diebstahls ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

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Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Pflichtverteidigung

Da es sich beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in U-Haft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Schwere Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • (einfache) Brandstiftung, § 306 StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand schwere Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.“

Tatbestand: Schwere Brandstiftung

Der § 306a StGB enthält zwei eigenständige Straftatbestände. Der Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft werden Tathandlungen die generell gefährlich für Leib und Leben eines anderen Menschen sind. Der Abs. 2  verlangt hingegen eine konkrete Gefährdung einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person. 

Welche Räumlichkeiten sind ein taugliches Tatobjekt?

Der Katalog der Tatobjekte in § 306a StGB erfasst für eine schwere Brandstiftung nur Räumlichkeiten, in denen sich für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Im Einzelnen sind geschützt:

  1. Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Räumlichkeit zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich zur Wohnung dient. Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht es, wenn irgendein wesentlicher Bestandteil eines (einheitlichen) Gebäudes in Brand gesetzt wird. Ferner muss der Täter die Zweckbestimmung der Räumlichkeit zu Wohnzwecken kennen.

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Dieses Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.

Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht sowie dieser auch objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend für eine schwere Brandstiftung ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Schwere Brandstiftung als Gesundheitsgefährdung nach § 306a Abs. 2 StGB

Der § 306a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte in Brandgesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Hinzu muss die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen dadurch eingetreten sein. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln: Der Eintritt eines Schadens hängt nur noch vom Zufall ab. Der Täter selbst gehört folglich nicht zum geschützten Personenkreis. Eine Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie bei einer Körperverletzung gem. § 223 StGB zu verstehen.

Subjektiver Tatbestand: Schwere Brandstiftung

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Im Fall des Abs. 2 muss sich der bedingte Vorsatz auch auf die Gefahr einer Gesundheitsschädigung beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt noch eine fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d StGB in Betracht.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Der § 306a Abs. 1 StGB verdrängt im Wege der Gesetzteskonkurrenz die einfache Brandstiftung gem. § 306 StGB.

Strafe für eine schwere Brandstiftung

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft, mindestens jedoch mit einem Jahr Freiheitsstrafe.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe für die schwere Brandstiftung zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies je nach Schaden vielleicht gerade noch zu erreichen sein.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der schweren Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Brandstiftung, § 306 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Brandstiftung gem. §§ 306 ff. StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • schwere Brandstiftung, § 306a StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt, der lautet:

„Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten (…) Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Tatbestand der Brandstiftung

Die Brandstiftung stellt eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar und kann daher nur verwirklicht werden, wenn das Tatobjekt dem Täter fremd ist. Der Katalog der Tatobjekte in § 306 StGB erfasst überwiegend Gegenstände, deren Inbrandsetzung typischerweise besonders hohe Schäden verursacht, daneben aber auch solche Gegenstände, die von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung sind.

Taugliches Tatobjekt

Im Einzelnen sind geschützt

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Technische Einrichtungen sind Maschinen, die in Betriebsstätten bspw. zur Fertigung eingesetzt werden. Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Lagerung von Waren bestimmt ist.

In Brand setzen und durch Brandlegen teilweise oder ganz zerstören

Das Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, ein fremdes Tatobjekt in Brand zusetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Es genügt jedoch bedingter Vorsatz.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Da es sich bei der Brandstiftung gem. § 306 StGB um eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB handelt, verdrängt die Brandstiftung diese, sowie auch den § 305 StGB. Sofern der Täter zudem einen der §§ 306a bis 306c StGB verwirklicht, wird § 306 StGB von diesen verdrängt. Da Brandstiftung häufig im Zusammenhang mit Versicherungsbetrug steht, besteht Tateinheit zwischen der Brandstiftung und den § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB und dem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB 

Strafe für eine Brandstiftung

Die Brandstiftung nach § 306 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sodass bei der Brandstiftung stets eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Ein minder schwerer Fall wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Schwerer Raub, § 250 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum schweren Raub (oft mit Waffen), über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Schwerer Raub regelt das Strafgesetzbuch in § 250 StGB:

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (…) oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…) oder eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Qualifikation des Raubes zum schweren Raub

Treten zu dem einfachen Raub gemäß § 249 StGB besondere Umstände hinzu, wird er zu einem schweren Raub gemäß § 250 StGB mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vereinfacht gesagt reicht es aus, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter den Raub

  • mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder
  • als Mitglied einer Bande begeht.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.; gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, ein Kugelschreiber, Schraubendreher, Teppichmesser, eine brennende Zigarette usw. ).

Es reicht für § 250 Abs. 1 StGB das bloße Bei-sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Tatbeginn und nach Vollendung der Tat, also auch zur Beutesicherung. Es reicht aus, dass der Gegenstand in Griffweite eines Tatbeteiligten befindet. Im Übrigen genügt auch jedes andere Mittel, wenn es dazu benutzt wird, den (vielleicht erwarteten) Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Wird die Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, handelt es sich ebenfalls um einen schweren Raub.

Für § 250 Abs. 2 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug auch verwendet werden, z.B. zur Drohung mit der Waffe. Als Verwenden gilt jeder zweckgerichtete Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme bei der Tat. Dadurch erhöht sich die Strafandrohung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wird die ausgeraubte Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht (z.B. weil man Mund und Nase verklebt hat), beträgt die Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Schwerer Raub als Mitglied einer Bande

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Von diesen drei Personen müssen mindestens zwei bei der Tat zusammenwirken, einer davon sie als Täter begehen, aber keiner von ihnen muss zwingend am Tatort zugegen sein (sog. „3-2-1-0-Formel“).

Führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich, erhöht sich als schwerer Raub die Strafe wiederum von mindestens drei auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schwerer Raub: Was droht für eine Strafe?

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, liegt die Mindeststrafe bei drei oder fünf Jahren, je nach den Einzelheiten der Tatbegehung. Die Strafe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Ist der Raub als ein „minder schwerer Fall“ einzuordnen, beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, so dass noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine argumentativ gute Strafverteidigung an.

Pflichtverteidigung

Da es sich bei dem schweren Raub, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft (U-Haft), hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des schweren Raubes?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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