Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Falschaussage bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zur falschen uneidlichen Ausssage, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Falschaussage: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Falschaussage sind schnell erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar. Und das ganz ohne Vereidigung.

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind z.B.:

  • die Prüfungsstelle des Patentamtes
  • der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren
  • ggf. auch der Notar

Polizei und Staatsanwaltschaft sind KEINE zuständigen Stellen! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar!

Wann ist eine Aussage falsch?

Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, wann eine Aussage falsch ist. Diese Frage wird nicht unbedingt einheitlich beantwortet, allgemein wird jedoch der objektive Wahrheitsbegriff zugrunde gelegt. Nach dieser Definition ist die Aussage unwahr, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt.

Um eine Strafbarkeit wegen Falschaussage zu begründen, muss sich der Vorsatz des Aussagenden auch auf diese objektive Unwahrheit erstrecken. Sprich: Der Aussagende muss sich dessen bewusst sein, dass das, was er vor Gericht bzw. einer anderen Stelle aussagt, nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.

Qualifikation: Meineid

Für Zeugen und Sachverständige ist in § 154 StGB eine Qualifikation geregelt: Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, also wird sie beschworen, liegt der Strafrahmen deutlich höher.

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Strafe für einen Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, so liegt sogar ein Verbrechen vor: Das Gesetz droht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht sodann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sie sollten daher keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Rechtsanwalt beiordnet!

Beim Meineid nach § 154 StGB handelt es sich sogar um ein Verbrechen, sodass der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Falschaussage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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