Sachbeschädigung, § 303 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei, gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Sachbeschädigung im Überblick

Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Tatbestand der Sachbeschädigung

Hierunter ist der Begriff eine fremde Sache zu beschädigen, zerstören oder das Erscheinungsbild der Sache stark zu verändern zu verstehen.

Was ist eine Sache?

Eine Sache im Sinne des Strafrechts ist jeder körperliche Gegenstand. Ferner werden auch Tiere im Sinne des Gesetzes als Sache kategorisiert (§ 90a BGB).
Zudem muss sich die Sache im Eigentum einer anderen Person befinden, damit eine Sachbeschädigung vorliegt.

Was ist eine Beschädigung?

Unter einer Beschädigung versteht man eine Brauchbarkeitsminderung. Dies bedeutet, dass die Sache nicht unbrauchbar gemacht wird, sondern vielmehr darum, dass die Funktionalität der Sache durch eine Sachbeschädigung eingeschränkt wurde.

Was ist eine Zerstörung?

Unter der Zerstörung einer Sache versteht man eine weitgehende Beschädigung, dass dieses zu einem Brauchbarkeitsverlust oder sogar zu einem Existenzverlust führt.
Infolgedessen kann eine Sache nicht mehr zu ihrem Zweck genutzt werden.
Ist eine Sache nur zum Teil zerstört liegt keine Zerstörung, sondern nur eine Beschädigung vor.

Was ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes?

Unter der Veränderung des Erscheinungsbildes versteht man eine optische Veränderung im Bilde eines außenstehenden Betrachters.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung zu verwirklichen. Wichtig hierbei ist, dass der Täter erkennt, dass es sich um eine fremde Sache handelt und er das Bewusstsein hat die Handlung durchzuführen.

Rechtswidrigkeit/Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein.

Strafe für eine Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es kommt meist auf die Höhe des entstandenen Schadens an, sodass auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt, da es sich häufig um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt, sofern nicht ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Sachbeschädigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Sachbeschädigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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BAföG Betrug und Folgen im Strafrecht

Wer bewusst falsche Angaben in seinem BAföG Antrag macht kann leicht in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten einen BAföG Betrug zu begehen. Denn genau wie bei einer Steuererklärung kann auch bei einem BAföG Antrag betrogen werden.

Durch einen automatischen Datenabgleich ist es für das BAföG Amt leicht Ungereimtheiten bei den Angaben zu erkennen und das Risiko entdeckt zu werden ist sehr hoch. Ein BAföG Betrug führt sowohl zu einem verwaltungsrechtlichen als auch zu einem strafrechtlichen Verfahren. Die Folgen reichen von einer Geldbuße bis zu einem Eintrag in das Führungszeugnis. Hat das BAföG Amt Ungereimtheiten bei Ihren Angaben im BAföG Antrag gefunden, so erhalten Sie im folgenden Text weitere Informationen über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Wann begehe ich einen BAföG Betrug?

Das Risiko einen BaföG Betrug zu begehen besteht, wenn ein Studierender bewusst Angaben im BAföG Antrag weglässt oder falsch angibt. Am häufigsten werden falsche Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen gemacht. Denn daran bemisst sich der individuelle BAföG Satz. Gerade eine Überschreitung des Freibetrags kann verwaltungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Übersteigt das Vermögen des Studierenden den Freibetrag von 7.500 Euro für alleinstehende Antragsteller (Stand: 2020), hat dieser keinen Anspruch mehr auf BAföG. Sinn und Zweck des BAföGs ist es Studierende zu unterstützen, die nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen. Daher soll nicht jeder diese Förderung erhalten, sondern nur Studierende, die auch tatsächlich dazu berechtigt sind. Füllt der Studierende den BAföG Antrag bewusst falsch aus, um so einen höheren BAföG Satz zu erhalten, besteht die Möglichkeit, dass er einen BAföG Betrug begangen hat.

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Automatischer Datenabgleich

Das BAföG Amt macht einen automatischen Datenabgleich und holt so Auskünfte über die Höhe der versteuerten Kapitaleinkünfte der einzelnen Jahre des BAföG Empfängers ein. Dazu ist es gem.  § 41 Abs. 4 BAföG Gesetz berechtigt. So erhält das BAföG Amt alle Daten über den Studierenden die gem. § 45d Abs. 1 EStG dem Bundesamt für Steuern übermittelt worden. Dies darf wiederum Auskünfte über den BAföG Empfänger von Banken einholen. Diese Infos dienen dem BAföG Amt zunächst als Anhaltspunkt.

Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse

Sollte der Betrag den Freibetrag übersteigen, wird das BAföG Amt hellhörig und holt weitere Einkünfte vom Empfänger ein. Sollten verdächtig hohe Zinseinträge vorliegen, fordert das BAföG Amt den Empfänger binnen einer Frist dazu auf seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des BAföG Antrags offen zu legen. Diesem sollte unbedingt Folge geleistet werden! Denn kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann das BAföG Amt Bestandsdaten zu Konten und Depots bei Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Es macht somit wenig Sinn, bei der Offenlegung nicht mitzuwirken und zu hoffen, dass das BAföG Amt die Richtigkeit ihrer Angaben ohne Sie nicht überprüfen kann.

Wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt schon bewusst ist, dass sie falsche Angaben gemacht haben oder Informationen weggelassen haben, ist dies bereits ein guter Zeitpunkt anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie jedoch glaubhaft beweisen, dass Sie Ihre Vermögensverhältnisse korrekt und ordnungsgemäß angegeben haben, stellt die Behörde das Verfahren regelmäßig gegen Sie ein. Können Sie sich jedoch nicht entlasten und stimmen die Angaben im BAföG Antrag und die Realität nicht überein oder haben Sie keine Stellungnahme abgegeben, wird das BAföG Amt weiter gegen Sie ermitteln.

Rückzahlungsbescheid

Kommt das BAföG Amt zu der Überzeugung, dass falsche Angaben gemacht wurden, erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid. Auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über das BAföG wird aufgehoben, denn dieser beruht auf falschen Angaben. Der Rückzahlungsbescheid fordert Sie dazu auf die erhaltenen Leistung zurückzuzahlen. Hier ist es jedoch wichtig, dass das BAföG Amt die Frist einhält. Innerhalb eines Jahres muss nach der Aufforderung zur Stellungnahme der Rückzahlungsbescheid zugestellt werden. Ansonsten ist der Rückzahlungsbescheid rechtswidrig und Sie oder Ihr Anwalt können mittels Widerspruch dagegen vorgehen.

Bußgeldverfahren

Neben der Rückzahlung der erhaltenen Leistung kann das BAföG Amt auch gem. § 58 BAföG Gesetz eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 Euro verhängen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom Einzelfall ab und bestimmt sich nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Schwere des Vorwurfs.

Strafrechtliche Folgen von einem BAföG Betrug

In manchen Bundesländern kommt es gar nicht mehr zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern die Fälle des BAföG Betrugs werden direkt an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gemäß § 263 StGB gegen den Studierenden eingeleitet. Generell hat das Strafrecht vor dem Ordnungswidrigkeitenrecht Vorrang. Liegt also sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat vor, wird der Fall zunächst strafrechtlich verfolgt. Erst wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, erfahren Sie, dass sich die Zuständigkeiten geändert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten sie einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn Aussagen können nun in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Das weitere Vorgehen und eine Verteidigungsstrategie sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen. Zunächst wird Ihr Anwalt den Anhörungstermin bei der Polizei höflich für Sie absagen und Akteneinsicht nehmen. Natürlich ist der Verlauf immer vom Einzelfall abhängig, jedoch kann in vielen Fällen das Strafverfahren wegen BAföG Betrug mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage gegen Sie eingestellt werden.

Gerichtsverhandlung und Strafen für einen BAföG Betrug

Wird das Verfahren gegen Sie nicht eingestellt kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Dies ist der Fall, wenn die Schadensumme 25.000 € übersteigt. Ab dieser Höhe ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch selten möglich. Eine Strafe ist das härteste staatliche Sanktionsmittel und kann einen Studierenden hart treffen. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Wird hingegen kein Strafbefehl erlassen, sondern kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung, handelt es sich meistens um einen schweren Betrugsfall. Davon wird regelmäßig ab einer Schadenshöhe von 12.000 Euro ausgegangen.

Strafzumessung

Die Strafe wird, wie auch beim Bußgeldverfahren, auf Grund von verschiedenen Faktoren gebildet. Zunächst ist die Summe des zu Unrecht erlangen BAföGs wichtig. Hinzu werden noch Faktoren, wie die Bafög Bezugdauer, Vorstrafen, Beweggründe für die Angabe von falschen Informationen, so wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Strafbemessung herangezogen. Die Strafe bestimmt sich dann nach Tagessätzen, die der Studierende zu zahlen hat.

Was genau ein Tagessatz ist und wie sich dieser berechnet, können Sie hier nachlesen.

BAföG Betrug im Führungszeugnis

Die wohl größte Sorge eines Studierenden ist es einen Eintrag in das Führungszeugnis zu erhalten und als Vorbestraft zu gelten. Jedoch erhalten Sie so einen Eintrag erst ab einer Anzahl von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten. Somit ist bei einer erdrückender Beweislage und bei einer hohen Schadensumme die oberste Priorität einen Eintrag in das Führungszeugnis zu vermeiden. Wichtig für Studierende, die eine Karriere im Staatsdienst anstreben, ist es, dass der Dienstherr, im Gegensatz zu privaten Arbeitgebern, Einsicht in Bundeszentralregister einnehmen kann. Hier werden auch Strafen eingetragen, die unter 90 Tagessätzen liegen. 

Fazit

Bei einem BAföG Antrag bewusst falsche Angaben zu machen, um so höhere Leistung zu erhalten, lohnt sich nicht. Denn durch den automatischen Datenabgleich kommen einem die Behörden fast immer auf die Schliche und die Folgen können schwerwiegend sein. BAföG Betrug ist für den Staat kein Kavaliersdelikt.

Sie haben eine Frage zum BAföG Betrug?

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Foto: Tim Reckmann/Flickr (CC-BY 2.0)

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Körperverletzung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Hierunter ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung zu verstehen. Anders als bei der einfachen Körperverletzung § 223 StGB verletzt der Täter die andere Person jedoch unwillentlich oder unwissentlich. Das durch die fahrlässige Körperverletzung geschützte Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit einer Person.

Was ist eine körperliche Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auch psychisch wirkende Beeinträchtigungen können eine körperliche Misshandlung darstellen und sich dadurch als Gesundheitsschädigung auswirken.

Was ist eine Gesundheitsschädigung?

Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen – vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden – Zustands, auch wenn er nur vorübergehend und nicht schwerwiegend ist.

Fahrlässiges Handeln

Die fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit einer Person voraus. Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/oder unwissentlich. Jedoch hat der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er diese subjektiv hätte erkennen können. Diese erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnenen, gewissenhaften Menschen des Verkehrskreises, dem der Täter angehört.

An einen Arzt wären folglich höhere Anforderungen zu stellen als z.B. an einen Durchschnittsbürger. Anders formuliert: Die fahrlässig handelnde Person will nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, allerdings hätte er das Gefahrenpotential erkennen und danach handeln können.

Wann droht Ärzten ein Strafverfahren?

Gerade ein Arzt hat ein vergleichsweise hohes Risiko eine fahrlässige Körperverletzung zu begehen. Ein Behandlungsfehler oder Verhaltensfehler hat neben den finanziellen Folgen (Haftung für sog. „Kunstfehler“) auch strafrechtliche Folgen. Bei Behandlungsfehlern lautet die Anklage meistens fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Rechtlich gesehen stellt der ärztliche Heileingriff immer eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten geschieht diese jedoch mit deren Einwilligung und ist somit straffrei.

Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich für einen Arzt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei der Facharztstandard, d.h. der Standard, der von einem Facharzt auf einem bestimmten Gebiet erwartet werden kann. Für eine fahrlässige Körperverletzung muss das Verhalten des Arztes jedoch ursächlich (kausal) für die Verletzung sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Nicht strafbar wäre die Tat, wenn sie mit Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung des Verletzten passiert. Auch bei bestimmten Sportarten, z.B. beim Fußball dürfte man von einer Einwilligung ausgehen, sofern es sich nicht um ein grob regelwidriges Foulspiel handelt.

Zunächst gilt auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Erforderlich ist zudem eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu objektiven Standards wird hier nur nach individuellen Wissenslücken oder Intelligenzmängeln geschaut.

Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet, sofern der Geschädigte keine gravierenden Verletzungen erlitten hat. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Verletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Eine Bewährungsstrafe ist demnach gut zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 230 StGB ein Antragsdelikt, da es sich oft um keine schwerwiegende Straftat handelt. Deshalb wird diese auch lediglich auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Dieses kann die Staatsanwaltschaft jedoch annehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat erhebliche Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gegen das besondere öffentliche Interesse kann sprechen, dass der Verletzte auf eine Bestrafung des Täters ersichtlich keinen Wert legt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet dann vor dem Amtsgericht statt, in dem anstelle der Staatsanwaltschaft der Verletzte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Körperverletzung hat meist keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zur fahrlässigen Körperverletzung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen fahrlässige Tötung gemäß 222 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Fahrlässige Tötung im Überblick

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt, der lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der fahrlässigen Tötung

Darunter ist das Hervorrufen des Todes eines anderen Menschen durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht zu verstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund der Missachtung von Verkehrsregeln ein anderer Mensch im Straßenverkehr stirbt.

Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB ist genauso wie der Totschlag eine Straftat gegen das Leben eines anderen Menschen. Für einen fahrlässigen Totschlag muss der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit hervorgerufen werden.

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Anders als bei Vorsatzdelikten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unwillentlich und/ oder unwissentlich. Das deutsche Strafrecht hat keine eigene Norm über das Vorliegen von Fahrlässigkeit, daher bedient man sich an der Definition des § 276 Abs. 2 BGB: Danach handelt fahrlässig,

„wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Verkehr meint damit keineswegs nur den Straßenverkehr, sondern ist vielmehr als „bei Verrichtung“ einer Tätigkeit zu verstehen. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich am Maßstab eines besonnen und gewissenhaften Menschen, des Verkehrskreis dem der Täter angehört. Für einen Arzt gilt somit einer höherer Maßstab als für einen Arbeiter. Eine fahrlässig handelnde Person will also nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, hätte jedoch das Gefahrenpotential erkennen und entsprechend handeln können.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich konkret die Frage:

  • War der Tod vorhersehbar?
  • War der Tod vermeidbar?
Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass das fahrlässige Handeln kausal für den Tod eines andere Menschen ist, der Tod demzufolge nicht eingetreten wäre, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre.

Wann droht einem Arzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung?

Für einen Arzt besteht ein besonderes Risiko, einer fahrlässigen Tötung beschuldigt zu werden, wenn die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers („Kunstfehler“) oder sonstigen Verhaltensfehlers nicht ganz fernliegt. Stirbt der Patient, wird der behandelnde Arzt oft vorschnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens.

Bei ärztlichen Heileingriffen ist bei ordnungsgemäßer Aufklärung zwar die Einwilligung des Patienten in die Behandlung (juristisch eine Körperverletzung) gegeben, der Tod ist aber selbstverständlich von dieser Einwilligung nicht gedeckt. So haftet häufig der Arzt für eine fahrlässige Tötung, sofern er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Sorgfalt bestimmt sich für Ärzte immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, die Patienten von einem durchschnittlichen Arzt erwarten können. Es gilt hierbei stets der Facharztstandard, d.h. der Maßstab, der von einem Facharzt auf dem Gebiet erwartet werden darf. Jedoch muss konkret das Verhalten des Arztes ursächlich für den Tod des Patienten gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Tod bei sachgemäßer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Zunächst gelten hier auch die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss daher schuldfähig sein. Dazu muss weiter eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit gegeben sein.

Strafe für eine fahrlässige Tötung

Der Strafrahmen einer fahrlässigen Tötung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, so dass stets auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung ist davon abhängig, ob der Täter mit bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bewusste Fahrlässigkeit kann auch als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass die Polizei Sie weiterhin direkt kontaktiert.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung hat zunächst keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt

Besonders schwerer Diebstahl, § 243 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen einen besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besonders schwerer Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind u.a.:

Der Tatbestand des besonders schweren Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt, der lautet:

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.“

Tatbestand: Besonders schwerer Diebstahl

Ein besonders schwerer Diebstahl ist eine Strafzumessungsvorschrift und setzt daher einen (einfachen) Diebstahl nach § 242 StGB voraus, also eine Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung und darüber hinaus die Verwirklichung eine der in § 243 Abs. 1 Nr. 1-7 StGB genannten Regelbeispiele.

Was versteht man unter Einbrechen, Einsteigen sowie Eindringen?

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, welches auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und irgendeine Form von Vorrichtung aufweist, die das Eindringen Unbefugter verhindern soll. Gebäude und Dienst- oder Geschäftsräume sind jeweils Unterfälle des umschlossenen Raums. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen eines dem Diebstahls entgegenstehenden Hindernisses. Einsteigen ist im Gegensatz dazu das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Und das Eindringen mittels falschen Schlüssels verlangt, dass der Schlüssel zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist.

Was versteht man unter dem Überwinden einer Schutzvorrichtung?

Eine Schutzvorrichtung ist, soweit sie nicht unter § 243 Nr. 1 StGB fallen, eine Vorrichtung die geeignet und auch bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren.

Was setzt ein besonders schwerer Diebstahl für Gewerbsmäßigkeit voraus?

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat durch wiederholende Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. Das ist zugleich der mit Abstand praktisch häufigste Fall.

Kirchendiebstahl ist hingegen der Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdienst gewidmet sind (z.B. Kreuze und Reliquien). Kunstdiebstahl ist wiederum der Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen, die allgemein zugänglich sowie öffentlich ausgestellt sind.

Was meint das Ausnutzen einer Sondersituation?

Eine der in Nr. 6 genannten Sondersituation von dem besonders schweren Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine durch Hilflosigkeit oder gemeine Not entstandene Eigentumslockerung ausnutzt, um so die Tat leichter durchführen zu können.

Prüfung des besonders schweren Diebstahls

Ein besonders schwerer Diebstahl ist ein Regelbeispiel und wird daher im Rahmen der Strafzumessung geprüft. Auch muss die subjektive Verwirklichung des Regelbeispiels (Vorsatz im Hinblick auf das Regelbeispiel) vorliegen.

Strafe für einen besonders schweren Diebstahl

Der besonders schwerer Diebstahl nach § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, so dass eine Geldstrafe wie bei einem einfachen Diebstahl, beim besonders schweren Fall des Diebstahls nicht mehr im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Dann müsste der Täter nicht ins Gefängnis.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert sowie unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Zwar handelt es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbrechen, dennoch hat der Beschuldigte regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in U-Haft, hat er jedoch sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Besonders schwerer Diebstahl: Sie haben eine Frage zum Vorwurf?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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