Unterschlagung, § 246 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Unterschlagung gemäß § 246 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Unterschlagung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Veruntreuende Unterschlagung § 246 Abs. 2 StGB
  • Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248a StGB

Der Grundtatbestand der Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB

Hierunter ist die Eigentumsverletzung durch rechtswidrige Zueignung, allerdings ohne Gewahrsamsbruch zu verstehen. Das unterscheidet die Unterschlagung vom Diebstahl, denn dieser setzt hingegen einen Gewahrsamsbruch voraussetzt.

Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Zueignung meint die objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillen nach außen. Sie muss also in irgendeiner Weise für einen Dritten erkennbar sein. Dazu muss die Zueignung rechtswidrig, also im Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen.

Subjektiver Tatbestand

Bei der Unterschlagung muss der Täter zumindest einen bedingten Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen und zwar auch bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Die Unterschlagung tritt allerdings hinter allen anderen Zueignungsdelikten (z.B. dem Diebstahl) zurück. Dies ist im Wortlaut der Norm angeordnet (formelle Subsidiarität).

Strafe für eine Unterschlagung

Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders oft auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Für die veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB, hat der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Strafaussetzung zur Bewährung

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Die veruntreuende Unterschlagung hat eine höhere Strafandrohung, somit ist eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Unterschlagung ein Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag. Geringwertigkeit ist bei einem Wert von unter 50 Euro gegeben. Diese wird auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern hier nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt bei Unterschlagung für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Strafmaß- oder Freispruchverteidigung

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Unterschlagung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Unterschlagung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Diebstahl, § 242 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Diebstahl gemäß § 242 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt, der lautet:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand des Diebstahls

Hierunter ist die Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung zu verstehen.

Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Was ist eine Wegnahme uns woraus setzt sich diese zusammen?

Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dessen Bruch ist folglich die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Die Begründung neuen Gewahrsams geschieht, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse gegenüberstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.

Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen des Diebstahls sind ferner in § 244, 244a StGB geregelt.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen (dolus eventualis). Außerdem muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Diese besteht aus zwei Komponenten: Der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht bedeutet die Absicht sich die Sache zumindest vorübergehend zuzueignen; somit ist dolus directus 1. Grades erforderlich. Für den Enteignungsvorsatz, also die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers, ist dolus eventualis ausreichend. Dieses Merkmal ist wichtig für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und einer bloßen Gebrauchsanmaßung, § 248b StGB.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit muss hier noch die Zueignung rechtswidrig sein. Dies ist gegeben, wenn die Zueignung im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Für die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist auch Vorsatz notwendig (dolus eventualis).

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Wird gleichzeitig zum Diebstahl eine schwerere Tag begangen (§§ 244, 244a, 249 ff., 252 StGB) tritt der Diebstahl dahinter zurück (Gesetzeskonkurrenz).

Strafe für einen Diebstahl

Der Diebstahl nach § 242 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Diebstahls und der Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl werden jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Diebstahl ein Antragsdelikt. So wird der Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. Geringwertigkeit ist bei einem Wert von unter 50 Euro gegeben. Dieser wird auch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Diebstahl zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines (einfachen) Diebstahls hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Diebstahls?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Falschaussage bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zur falschen uneidlichen Ausssage, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Falschaussage: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Falschaussage sind schnell erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar. Und das ganz ohne Vereidigung.

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind z.B.:

  • die Prüfungsstelle des Patentamtes
  • der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren
  • ggf. auch der Notar

Polizei und Staatsanwaltschaft sind KEINE zuständigen Stellen! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar!

Wann ist eine Aussage falsch?

Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, wann eine Aussage falsch ist. Diese Frage wird nicht unbedingt einheitlich beantwortet, allgemein wird jedoch der objektive Wahrheitsbegriff zugrunde gelegt. Nach dieser Definition ist die Aussage unwahr, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt.

Um eine Strafbarkeit wegen Falschaussage zu begründen, muss sich der Vorsatz des Aussagenden auch auf diese objektive Unwahrheit erstrecken. Sprich: Der Aussagende muss sich dessen bewusst sein, dass das, was er vor Gericht bzw. einer anderen Stelle aussagt, nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.

Qualifikation: Meineid

Für Zeugen und Sachverständige ist in § 154 StGB eine Qualifikation geregelt: Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, also wird sie beschworen, liegt der Strafrahmen deutlich höher.

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Strafe für einen Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, so liegt sogar ein Verbrechen vor: Das Gesetz droht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht sodann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sie sollten daher keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Rechtsanwalt beiordnet!

Beim Meineid nach § 154 StGB handelt es sich sogar um ein Verbrechen, sodass der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Falschaussage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Vortäuschen einer Straftat im Überblick

Der Grundtatbestand des Vortäuschen einer Straftat ist in § 145d StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1.an einer rechtswidrigen Tat oder
2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.“

Vortäuschen einer Straftat

§ 145d StGB schützt sowohl die Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme als auch die staatlichen Präventivorgane.

Nach § 145d Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer über eine angeblich begangene, rechtswidrige Tat täuscht. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer über das Bevorstehen einer der Katalogtaten des § 126 Abs. 1 StGB täuscht. Dazu gehören vor allem folgende Delikte:

Der Abs. 2 bestraft hingegen das Vortäuschen über die Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat oder die Beteiligung an einer bevorstehen oben genannten Katalogtat.

Bei allen Varianten muss dem Täter bewusst sein, er muss also sicher wissen, dass die Straftat nicht begangen wurde bzw. nicht bevorsteht.

Gegenüber wem muss die Täuschung begangen werden?

Es muss immer einer Behörde gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle getäuscht werden. Dies sind insbesondere die Polizei und Staatsanwaltschaft gem. § 158 StPO.
Es muss immer eine dieser Stellen getäuscht werden. Eine entsprechende Äußerung gegenüber Bekannten ist nach § 145d StGB nicht strafbar!

Der Versuch ist nicht strafbar!

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, im Hinblick auf das Nichtvorliegen bzw. -bevorstehen einer rechtswidrigen Tat sowie die Unwahrheit seiner Angaben zu dem Beteiligten handeln.
§ 145d StGB verlangt bzgl. der Täuschungshandlung, dass der Täter wider besseren Wissens täuscht. Somit muss dieser mit Absicht oder zumindest direktem Vorsatz täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Eine Strafbarkeit nach § 145d StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Tat nicht als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder als Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar ist.

Strafe für das Vortäuschen einer Straftat

Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten oder bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Wer Straftaten dagegen nur vortäuscht, um eine Strafmilderung nach § 31 BtMG oder § 46b StGB zu erlangen, der muss nach § 145d Abs. 3 StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen.

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Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte der Vortäuschung einer Straftat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Vortäuschen einer Straftat?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Computerbetrug, § 263a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Computerbetrug gemäß § 263a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Computerbetrug im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • Besonders schwerer Fall des Computerbetrugs, § 263a Abs. 2 StGB

Der Computerbetrug ist in § 263a Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand des Computerbetrugs

Der Computerbetrug schützt als eigenständiger Straftatbestand das Vermögen, das auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Im Gegensatz zum Betrug gemäß § 263 StGB wird beim Computerbetrug kein anderer Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert. Ein Computerbetrug ist somit das Einwirken auf den Ablauf eines Computerprogramms und einer daraus folgenden Schädigung des Vermögens. Der Straftatbestand unterscheidet vier Tatmodalitäten:

  • unrichtige Gestaltung des Programms
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  • unbefugte Verwendung von Daten
  • sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Die Unterschiede zwischen diesen Tatmodalitäten sind häufig fließend. Bei allen muss es jedoch zu einem Vermögensschaden kommen. Folglich muss das Vermögen des Opfers nach der Verfügung geringer sein als zuvor. Darüber hinaus ist der Tatbestand des Computerbetruges gespickt mit juristischen und technischen Feinheiten, die für Laien kaum verständlich sind. Sie sollten deshalb einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Darüber hinaus muss er in Bereicherungsabsicht gehandelt haben, also mit der Absicht einer rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Die 4. Alternative des Straftatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar und ist somit gegenüber den anderen drei Tatmodalitäten subsidiär. Im Verhältnis zum Betrug ist der Computerbetrug subsidiär.

Strafe für Computerbetrug

Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders oft auch schriftlich durch einen Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Eigentumsverletzungen sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Für den besonders schweren Fall des Computerbetrugs hat der Gesetzgeber sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Computerbetrugs hat eine höhere Strafandrohung, somit ist eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen.

Der Versuch eines Computerbetrugs ist strafbar, da der § 263a Abs. 2 StGB auch auf den § 263 Abs. 2 StGB verweist.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Hamburg, Kiel, Lübeck, Stade, Itzehoe, Schwerin, Norderstedt, Elmshorn, Pinneberg, Computerbetrug, Strafe, StGB, 263a StGB

Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte eines Computerbetrugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Computerbetrugs?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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