Überblick über das Strafverfahren

Der Ablauf im Strafverfahren bestimmt sich im Strafrecht grundsätzlich danach, ob es sich um ein Vergehen oder Verbrechen handelt, § 12 StGB. Verbrechen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sind, während dagegen Vergehen leichtere Straftaten sind, die in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

Nach dieser Unterscheidung richtet sich allgemein die Durchführung der Strafverfahren. Statistisch betrachtet werden jährlich zwischen fünf und sechs Millionen Straftaten in Deutschland polizeilich registriert, also 6.700 Straftaten pro 100.000 Einwohner.* Dabei ist die Anzahl der Straftaten in Deutschland seit Jahren rückläufig.

Im gleichen Zeitraum wurden dementsprechend ca. fünf Millionen Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften geführt, von denen nur 20% mit einer Anklage oder einem Strafbefehl abgeschlossen wurden. Die restlichen Verfahren wurden eingestellt.

Die Aufklärungsquote lag dagegen im Jahr 2018 bei nur 57,7%. Die pauschale Aussage: „Verbrechen lohnt sich nicht“ stimmt in diesem Zusammenhang folglich nicht absolut.

Ablauf eines Strafverfahrens

Meist wissen Verdächtige einer Straftat gar nicht, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Regelmäßig erfahren Sie erst am Ende durch die Vorladung der Polizei davon. Das Strafverfahren untergliedert sich dann in die im Folgenden angeführten Abschnitte, wobei nicht zwingend alle Stadien durchlaufen werden (müssen):

Im Idealfall endet das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren und dies ist auch statistisch zugleich der häufigste Fall: etwa 90% aller Strafverfahren enden bereits hier. Wird jedoch erst einmal Anklage erhoben, wird es schon kompliziert. Die beste Chance auf eine Einstellung des Strafverfahrens ist dann vorüber. Deshalb ist es kein guter Rat, das Ermittlungsverfahren verstreichen zu lassen und die Anklageschrift abzuwarten.

Im Zwischenverfahren entscheidet dann das zuständige Gericht, ob es die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zulässt. Sieht das Gericht den hinreichenden Tatverdacht als gegeben an, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss.

Damit ist das Hauptverfahren vorgezeichnet: Von der Überzeugung, den Angeklagten überwiegend wahrscheinlich zu verurteilen, wird das Gericht in der Hauptverhandlung nur schwerlich abzubringen sein. Deshalb liegt die Freispruchquote auch nur bei ca. 3%. Hieran wird deutlich, warum das Ermittlungsverfahren, in dem die Einstellungsquote bei weit über 50% liegt, keinesfalls ungenutzt vorüberziehen sollte.

Oder besser formuliert: Die schlechteste Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als der äußerst ungewisse Freispruch. Ganz abgesehen davon, dass ein Strafverfahren bis zum nicht sicheren Freispruch für den Beschuldigten überaus teuer werden kann.

Verteidigungsziel: Verfahrensbeendigung

Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist die „geräuschlose“ Ende des Strafverfahrens im Ermittlungsstadium. Dadurch wird eine für den Angeklagten belastende öffentliche Hauptverhandlung vermieden, die darüber hinaus meist auch sehr kostenintensiv wäre. Die Chancen auf diese Einstellung im Ermittlungsverfahren sind außerordentlich hoch: Immerhin etwa zwei Drittel aller Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft enden in Hamburg mit einer Einstellung des Strafverfahrens.

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Beste Chancen im Strafrecht durch effektive Strafverteidigung

Mit einer frühestmöglichen Intervention steigen die Chancen enorm, das Strafverfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und dadurch die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten bestmöglich zu schützen.

In keinem anderen Rechtsgebiet kommt es so auf die Kompetenz des Rechtsanwalts an wie im Strafrecht. Während man sich etwa im Zivilrecht je nach Erfolgsaussicht für oder gegen eine Klage entscheiden kann, gibt es diese Möglichkeit im Strafrecht nicht. Der Staat tritt mit der gewaltigen Macht seiner Strafverfolgungsorgane dem Einzelnen gegenüber, für den infolgedessen die gesamte Existenz „auf dem Spiel“ steht. Längst nicht nur finanzielle Interessen, sondern existenzielle: Freiheit, Job, Ehe sowie Familie.

Der Beschuldigte benötigt einen exzellenten Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, der ohne „Wenn und Aber“ für ihn eintritt. Nirgends ist der Rechtsanwalt eindringlicher aufgefordert, dem Mandanten unnachgiebig Beistand zu leisten. Seine Verantwortung ist so groß wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet. Er ist der rettende Anker.

Fehlvorstellungen über das Strafverfahren

Die Dinge sind im Strafverfahren häufig komplizierter als sie zunächst scheinen:

Die wohl häufigste Fehlvorstellung ist, es gehe im Strafverfahren darum, „die Wahrheit“ herauszufinden. Die eine Wahrheit gibt es im Strafverfahren jedoch gar nicht. Vielmehr haben die Verfahrensbeteiligten nur Theorien der Wahrheit, denn sie alle waren bei der Tat nicht dabei. Aus diesem Grund geht es vielmehr darum, die individuelle Schuld des Beschuldigten in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren festzustellen, ob ihm also die Verletzung eines Strafgesetzes persönlich vorzuwerfen ist.

Besonders relevant ist dies in der Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage: Wenn sich im Strafrecht die Aussage des Zeugen und das Bestreiten des Angeklagten unvereinbar gegenüberstehen, bedeutet der Umstand keinesfalls, dass der Angeklagte nun freigesprochen werden müsste. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hier noch nicht. In der Beweisnot will man den Beschuldigten zur Aussage drängen, in dem Wissen, dass er sich wahrscheinlich zum Beweismittel gegen sich selbst macht.

Gerade Unschuldige haben das Bedürfnis, sich „redend” verteidigen zu wollen. Das ist jedoch falsch: Schweigen ist die einzige und zugleich auch die stärkste Waffe, die ein Beschuldigter im Strafverfahren hat. Sein Schweigen darf nicht verwertet werden.

Dagegen ist die Waffe des Strafverteidigers die Kritik und das Wort. Er sät dort Zweifel, wo längst keine mehr zu sein schienen. Er kann die einzig richtige Frage an den Zeugen stellen und gegenüber der Staatsanwaltschaft das bessere Argument haben.

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* Statistische Angaben beziehen sich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik: Bundeskriminalamt, 2018 (ohne Straßenverkehrsdelikte): Das ist die niedrigste Anzahl an Straftaten seit 1992.