Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Die Frage, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten dem Dienstherrn oder Arbeitgeber mitgeteilt wird, ist eine bedeutsame Frage im Strafverfahren. Die Einzelheiten regelt die MiStra, eine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Strafsachen. Darin ist geregelt, in welchen Fällen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren an Dritte weitergeben dürfen.

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Strafsachen gegen Personen im Beamtenverhältnis oder Richter

In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind gemäß Nr. 15 MiStra mitzuteilen

  • der Erlass sowie Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  • die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  • der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie
  • die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung, ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Sofern es sich um ein Privatklagedelikt handelt, ist dessen Mitteilung nur erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wird ein Verfahren eingestellt, soll dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu überprüfen, ob dienstrechtliche (Disziplinar-) Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Strafverfahren gegen Angestellte im öffentlichen Dienst

In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um ein Verbrechen geht, gemäß Nr. 16 MiStra mitzuteilen

  • der Erlass sowie Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  • die Erhebung der öffentlichen Klage,
  • die Urteile,
  • der Ausgang des Verfahrens, wenn wegen voriger Punkte Mitteilung erfolgte.

Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen – also die Tätigkeit irgendwie konkret beeinflussen könnte.

Erstmalig dürfte der Arbeitgeber danach von einem Verfahren gegen den Bediensteten erfahren, wenn Anklage erhoben werden sollte, das Ermittlungsverfahren demzufolge nicht eingestellt wurde. Eine Einstellung ist bei Vergehen jedoch häufig zu erreichen.

Strafverfahren gegen Angehörige der Heilberufe

In Strafsachen gegen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger, Logopäden, Masseure sowie medizinische Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, medizinisch-technische und pharmazeutisch-technische Assistenten, sind mitzuteilen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

Strafsachen gegen Jugendliche sowie Heranwachsende

In Strafsachen gegen Jugendliche sowie Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. Es wird vielmehr genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können (vgl. Nr. 33 MiStra).

Daneben gibt es zahlreiche weitere Mitteilungspflichten, etwa bei Strafverfahren gegen Soldaten (Nr. 19 MiStra) sowie Notare und Rechtsanwälte (Nr. 23).

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