Internetstrafrecht und IT-Strafrecht

Die Strafverfolgung der Polizei und Staatsanwaltschaft ist längst auch in der digitalen Welt angekommen, obwohl dort immer noch nur ein Bruchteil der im Internetstrafrecht begangenen Straftaten auch verfolgt wird. Zur Bekämpfung dieser Internetkriminalität („Cybercrime“) haben die Staatsanwaltschaften deshalb Sonderdezernate eingerichtet, um der technischen Entwicklung im IT-Strafrecht und dem Anstieg der Internetdelikte Herr zu werden. Seit 2008 hat sich die Anzahl der Straftaten im Internet verdoppelt.

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Ermittlungen im Internet wegen Cybercrime

Durch die Ermittlungen in Sonderdezernaten werden Straftaten wesentlich effektiver als zuvor verfolgt, da es bei Strafanzeigen oft nicht mehr am technischen Verständnis der Sachlage fehlt. Daher ist umso mehr die Strafverteidigung gefordert, durch überlegenes Wissen sowie technischen Sachverstand auf dem Gebiet von Internet- und IT-Strafrecht eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu gewährleisten.

Je früher ein spezialisierter Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren hinzugezogen wird, umso besser stehen die Erfolgschancen, das weitere Verfahren beeinflussen zu können und möglichst früh – ohne Hauptverhandlung – durch eine Einstellung zu beenden. Wer ohne Rechtsanwalt zur Vorladung der Polizei geht und dann erst noch abwartet bis ihm die Anklageschrift zugestellt wurde, hat meistens die besten Chancen auf eine effektive Strafverteidigung und schnelle Verfahrensbeendigung schon verpasst.

Straftaten im Tor-Netzwerk (sog. Darknet)

Im Fokus der Ermittlungsbehörden steht zunehmend auch das sog. „Darknet“, also der Bereich des Internets, der nur über das Tor-Netzwerk zu erreichen ist. Schließlich ist lange bekannt, dass in diesem Bereich ohne größere Probleme Betäubungsmittel, also Drogen, Arzneimittel, Waffen und Kinderpornografie zugänglich sind. Die Bezahlung erfolgt regelmäßig direkt am Computer über Kryptowährungen, z.B. über Bitcoin. Deshalb plant der Gesetzgeber die Einführung eines neuen § 126a StGB, der zusammen mit den Änderungen in der StPO die Verfolgung von Straftaten im Darknet vereinfachen soll.

Betrug mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Der Höhenflug im Bitcoin-Handel hat einen wahren Hype um Kryptowährungen ausgelöst: Neben seriösen Anbietern sind aber auch „schwarze Schafe“ am Start, welche die Goldgräber-Stimmung rund um Bitcoin, Ethereum, Ripple, Cardano und Co. ausnutzen. Dubiose Unternehmen werben im Internet in sozialen Netzwerken oder via Spam-Mails. Diese versprechen hohe Rendite sowie dauerhaftes passives Einkommen durch Krypto-Mining, Handel oder Investitionen in vermeintlich zukunftsweisende Kryptowährungen. Nicht selten ist das eingesetzte Geld dann dem Cybercrime zum Opfer gefallen.

Verteidigung im Internetstrafrecht – in Hamburg und bundesweit

Für Straftaten die mithilfe des Internets begangen werden werden, gibt es jedoch kein eigenes Internetstrafgesetzbuch. Das Internetstrafrecht ist vielmehr als Querschnittsmaterie zu sehen, die sich aus vielen Einzelnormen – Strafvorschriften sowie Ordnungswidrigkeiten – unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt, etwa nach dem

Daneben kommen das Strafgesetzbuch (StGB) sowie die Strafprozessordnung (StPO) als Verfahrensrecht zur Anwendung. Daher sollte man sich in solchen Verfahren durch einen auf das Strafrecht (und nicht im Medienrecht) spezialisierten Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht verteidigen lassen, der über Erfahrung im Strafprozessrecht verfügt. Strafverteidigung braucht immer auch einen Strafverteidiger!

Typische Straftaten im Internet- und IT-Strafrecht sind beispielsweise:

  • öffentliche Aufforderung (im Internet) zu Straftaten (§ 111 StGB)
  • Verbreitung, Zugänglichmachen, Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b, 202c StGB)
  • Nachstellung, z.B. Stalking (§ 238 StGB)
  • Warenbetrug, Warenkreditbetrug sowie sog. CEO-Fraud (§ 263 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB), z.B. mit rechtswidrig erlangten Zahlungskarten und Daten von Zahlungskarten oder sonstiger Zahlungsmittel
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  • Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB)
  • Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB)

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