Vorladung von der Polizei erhalten?

Das Strafverfahren beginnt für den Beschuldigten meist mit der Vorladung der Polizei zur Vernehmung. Erst dadurch erfährt man, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Polizei ist durch eine Strafanzeige oder zureichende tatsächliche Hinweise auf eine Straftat jedenfalls gezwungen, Ermittlungen aufzunehmen.

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Obwohl dieser Brief mit Vorladung überschrieben ist, müsste dort eigentlich Einladung stehen, denn man muss als Beschuldigter der Ladung der Polizei nicht nachkommen. Wenn Sie als Beschuldigter eines Strafverfahrens mit der Vorladung zu uns kommen, werden wir zuerst die Einladung bei der Polizei freundlich für Sie absagen.

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Beschuldigte sollten unbedingt schweigen

Sie sollten die Einladung auf keinen Fall annehmen, da die Gefahr besteht, dass Sie sich in der Vernehmung selbst belasten – und zwar selbst oder gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn diese Entscheidung darf die Polizei nicht zu Ihrem Nachteil werten. Beschuldigte machen auch keinen „schuldigen“ Eindruck, wenn sie sich durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht verteidigen lassen. Denken Sie stets daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Vorladung der Polizei absagen? Das macht Ihr Anwalt!

Wenn Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, erläutern wir Ihnen gern in einer Ersteinschätzung die Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung. Wir werden den Termin für Sie absagen und beantragen danach Akteneinsicht, um zu sehen, was Ihnen die Staatsanwaltschaft genau vorwirft. Außerdem erhalten wir einen Überblick über die Beweislage mit der dieser Tatvorwurf untermauert werden soll.

Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und welche Optionen sich Ihnen individuell bieten. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie, dessen Ziel die Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren ist, sofern dies rechtlich möglich ist.

Vorladung als Zeuge im Strafrecht

Haben Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Zeuge erhalten? Dann sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet, der Vorladung nachzukommen, falls diese nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte. Wir werden das abklären und den Termin zur Vernehmung für Sie absagen. Überdies haben Zeugen in bestimmten Situationen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht. Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge im Strafverfahren erläutern wir Ihnen gern in einem Gespräch in unserer Kanzlei.

Außerdem können sich Zeugen eines Beistands bedienen: Ein Anwalt kann den Zeugen dann als Zeugenbeistand zur Vernehmung bei der Polizei begleiten und an dieser teilnehmen. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass eine Vorladung zunächst als Zeuge erfolgt, um neue Erkenntnisse zu gelangen, bevor der Zeuge selbst zum Beschuldigten wird. Der Rechtsanwalt ist an Ihrer Seite und achtet als Zeugenbeistand während der Vernehmung bei der Polizei darauf, dass Sie sich nicht selbst belasten.

Vorladung als Beschuldigter: Erkennungsdienstliche Behandlung

Nicht selten kommt es vor allem in Hamburg vor, dass Beschuldigte schon sehr früh im Ermittlungsverfahren eine Anordnung sowie Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Die Polizei will dann von Ihnen Lichtbilder fertigen, Handflächen- und Fingerabdrücke nehmen und außerdem am liebsten noch eine DNA-Probe. Zwar sind diese Maßnahmen nach § 81b StPO grundsätzlich zulässig – aber keinesfalls so früh im Ermittlungsverfahren. Abgesehen davon ist die Abgabe der Speichelprobe stets freiwillig, sofern diese von der Polizei, nicht aber durch einen Richter angeordnet wurde.

Unser Rat: Wir können die Vorladung für Sie absagen, indem wir Widerspruch dagegen erheben oder gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Erfolgsaussichten der Strafverteidigung sind hier in Hamburg grundsätzlich gut. Lassen Sie sich hierzu beraten!

Vorladung der Polizei als Beschuldigter: Hilfe durch Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht
Vorladung erhalten? Beratung durch die Rechtsanwälte Mirko Laudon und Dr. Frédéric Schneider in unserer Kanzlei.

Vorladung als Beschuldigter: Was muss ich tun?

Eigentlich nichts. Sie sollten einer Vorladung als Beschuldigter jedenfalls keine Folge leisten und stattdessen einen Strafverteidiger aufsuchen. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen immer raten, sich zunächst schweigend zu verteidigen: Schweigen ist die einzige und zugleich auch die stärkste Waffe, die Sie im Strafrecht haben.

Gehen Sie jedenfalls niemals ohne Anwalt zu dem Termin – egal ob als Beschuldigter oder Zeuge! Senden Sie Ihre Vorladung an unsere Kanzlei und ein Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht wird Sie zurückrufen und unverbindlich beraten.

Soll ich zur Polizei gehen, wenn ich unschuldig bin?

Natürlich denkt man als Beschuldigter: Ich habe nichts getan, ich bin unschuldig, was soll mir passieren? Ich kann den Vorwurf sicher schnell aufklären, dann erkennen die, dass ich unschuldig bin! Das ist leider ein häufiger Irrglaube. Die Kategorie „unschuldig“ gibt es in der Wahrnehmung der Polizei nicht, zumindest nicht bei bestimmten Delikten, denn Beschuldigte lügen in deren Wahrnehmung immer, eine sog. „Schutzbehauptung“. Deshalb gilt hier umso mehr: „Wer unschuldig ist, braucht den besten Anwalt“.

Unser Rat: Selbst wenn Sie unschuldig sind und sich nichts vorzuwerfen haben, gehen sie nicht zu der Vernehmung. Gehen Sie stattdessen lieber zu einem Strafverteidiger!

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Anwalt. Vertrauen Sie der Erfahrung unserer Kanzlei:

Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Über das Kontaktformular haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Vorladung an unsere Kanzlei zu senden – wir rufen Sie dann gern unverbindlich zurück.