Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Betrug gemäß § 263 StGB vorwirft?
Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.
Betrug im Überblick
Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sowie weitere im StGB geregelte Betrugsdelikte sind:
- besonders schwerer Betrug, § 263 Abs. 3 StGB
- Computerbetrug, § 263a StGB
- Subventionsbetrug, § 264 StGB
- Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
- Versicherungsmissbrauch (Versicherungsbetrug), § 265 StGB
- Kreditbetrug, § 265b StGB
Der Grundtatbestand des Betruges ist in § 263 StGB geregelt, der lautet:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Tatbestand: Betrug, § 263 StGB
Der Tatbestand schützt das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Unter Betrug ist somit die Täuschung über Tatsachen, ein dadurch hervorgerufener Irrtum und eine darauf folgende Vermögensverfügung, die auf Grund des Irrtums geschieht, gemeint. Ein Vermögensschaden oder zumindest dessen Gefahr muss die Folge sein. Die Einzelheiten sind kompliziert, so dass Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten.
Was ist eine Täuschung über Tatsachen und was setzt ein Irrtum voraus?
Täuschen ist das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen.
Tatsachen sind alle Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Eine Täuschung kann durch ausdrückliches aktives Tun geschehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter bewusst auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt. Darüber hinaus kann die Täuschung jedoch auch durch konkludentes aktives Tun oder auch durch Unterlassen geschehen.
Durch die Täuschung muss allerdings stets ein Irrtum bei einer anderen Person erregt werden oder unterhalten werden. Ein Irrtum liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen der subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit besteht.
Was ist eine Vermögensverfügung und wann liegt ein Vermögensschaden vor?
Eine Vermögensverfügung ist jedes irrtumsbedingte Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung beim Getäuschten oder einem Dritten führt. Es muss zudem ein Vermögensschaden entstanden sein.
Außerdem ist auch der Versuch gemäß § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Die Qualifikationen des Betrugs sind ferner in § 263 Abs. 5 StGB geregelt.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, alle objektiven Merkmale zu erfüllen. Ferner muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Darunter versteht man jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage.
Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen
Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Wird neben der vom Betrug verlangten Täuschung noch eine Drohung ausgesprochen, stehen nach herrschender Meinung Betrug und Erpressung zueinander in Tateinheit.
Strafe für einen Betrug
Der Betrug nach § 263 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sodass bei mehreren Taten, bei schwerwiegenden Vermögensschäden sowie bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.
Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Der besonders schwere Fall des Betrugs und der Betrug als Mitglied einer Bande, werden jeweils mit Freiheitsstrafe bestraft, wobei eine Bewährungsstrafe hier schwieriger zu erreichen sein dürfte.
Anwendung von Jugendstrafrecht
Der Betrug kann als Warenkreditbetrug oder sog. eBay-Betrug außerdem zu den jugendtypischen Straftaten zählen.
Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit
Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.
In unserer Kanzlei in Hamburg berät Sie kompetent ein Fachanwalt für Strafrecht. Da es sich hierbei meist um komplizierte Sachverhalte handelt, sollten Sie nicht irgendeine Kanzlei diverser Rechtsgebiete beauftragen, sondern sich an einen Strafverteidiger in Hamburg wenden.
Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.
Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
Was kann ein Anwalt für mich erreichen?
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.
Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.
Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.
Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.
Pflichtverteidigung durch einen Anwalt
Der Beschuldigte eines einfachen Betrugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.
Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.
Sie haben eine Frage zum Vorwurf des Betrugs?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.