Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht

Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sowie leitende Angestellte geraten aufgrund ihrer Tätigkeit zunehmend in Kontakt mit dem Wirtschaftsstrafrecht. Das Verfolgungsrisiko ist im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen: Mehr als 20 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität haben den Verfolgungsdruck auch für den Mittelstand massiv erhöht. In diesem Zusammenhang gewinnen eine präventive strafrechtliche Beratung sowie die vorausschauende, ganzheitliche Strafverteidigung unserer Mandanten zunehmend an Bedeutung.

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Wirtschaftsstrafrecht als Unternehmensträger-Strafrecht

Trotz verschiedener Bestrebungen existiert ein „Unternehmensstrafrecht“ im engeren Sinne eines Verbandsstrafrechts in Deutschland noch nicht. Der strafrechtliche Schuldbegriff knüpft immer an das Fehlverhalten von Einzelpersonen an. Man kann daher von einem Unternehmensträger-Strafrecht sprechen, in dem Führungskräfte (Manager) für Verfehlungen des Unternehmens oder der eigenen Angestellten strafrechtlich verantwortlich sein können. Dabei haben Ermittlungsbehörden nicht nur jegliche Hemmung verloren, gegen die Unternehmensleitung selbst bei nur geringem Anfangsverdacht vorzugehen, sondern sie interpretieren auch immer öfter ökonomisch erforderliche Risikoentscheidungen fälschlicherweise im Nachhinein als strafrechtlich relevant.

Die Ermittlungen im diesem Bereich gestalten sich dementsprechend oft schwierig und langwierig, wodurch die Reputation und Unternehmensentwicklung negativ beeinflusst wird. Ziel unserer Tätigkeit ist daher die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen.

Die häufigsten Erscheinungsformen im Wirtschaftsstrafrecht sind

  • Geldwäsche, § 261 StGB
  • Betrug, § 263 StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB; Kreditbetrug, § 265b StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
  • Bankrott, § 283 StGB
  • Korruptionstatbestände, §§ 331 ff. StGB
  • Bestechung sowie Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
  • Vorteilsannahme, § 331 StGB
  • Bestechlichkeit, § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung, § 333 StGB
  • Bestechung, § 334 StGB
  • Steuerstraftaten, insbes. Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Insolvenzstraftaten, insbes. die sog. Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

Krisenberatung bei betriebsbezogenen Straftaten

Auch wenn ein Unternehmensstrafrecht noch nicht existiert, rücken Unternehmen dennoch immer häufiger in der Fokus der Ermittlungsbehörden.

Bereits heute eröffnet der § 30 OWiG die Möglichkeit, eine Unternehmensgeldbuße von bis zu 10 Mio. Euro zu verhängen. Anknüpfungspunkt kann einerseits strafrechtliches Fehlverhalten der Unternehmensleitung sein. Andererseits kann Anlass eines Bußgelds die unzureichende Aufsicht oder Organisation im Unternehmen sein, wegen derer die Begehung betriebsbezogener Straftaten nicht ausreichend erschwert wurde (vgl. § 130 OWiG). Nicht selten unterliegen Ermittlungsbehörden auch hier einem Rückschaufehler und schließen vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters deshalb auf die vermeintlich unzureichende Aufsicht im Unternehmen.

Neben solchen Geldbußen drohen Unternehmen empfindliche Einziehungsmaßnahmen sofern sie von etwaigen Straftaten profitiert haben könnten. Auch solche Einziehungsmaßnahmen werden immer häufiger von spezialisierten Einheiten in den Staatsanwaltschaften verantwortet.

Zunehmende Bedeutung gewinnt deshalb die präventive strafrechtliche Beratung von Unternehmen sowie der Aufbau eines sog. Compliance Management Systems (CMS). Eine weitere Maßnahme ist die unternehmensinterne Aufklärung möglicher Straftaten. Geeignete Compliance Maßnahmen als auch die Durchführung professioneller interner Ermittlungen sind geeignet, betriebsbezogene Straftaten zu verhindern oder jedenfalls das Bußgeld- und Einziehungsrisiko für Unternehmen zu minimieren.

Steuerstrafrecht im Unternehmenskontext

Fast alle betriebsbezogenen Straftaten haben zudem steuerliche Auswirkungen. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von Straftaten in Unternehmen im Rahmen steuerlicher Prüfungen entdeckt werden. Überdies kann die unzureichende Korrektur steuerlicher Fehler oftmals zu einem genuinen steuerstrafrechtlichen Vorwurf gegen die zuvor unbeteiligte Unternehmensleitung führen. Strafrechtliche Verurteilung sowie die persönliche Haftung können die Folge sein. Die Beratung wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte darf folglich nie ohne gleichzeitigen Blick auf steuerstrafrechtliche Risiken erfolgen.

Engagierte Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Verwobenheit mit dem Steuerstrafrecht zeigt exemplarisch, dass wirtschaftsstrafrechtliche Beratung und Verteidigung stets auch eine Vielzahl von Nebenfragen im Blick haben muss, z.B. die mediale Öffentlichkeit, das Risiko aufsichtsrechtlicher Sanktionen sowie des Verlusts von Genehmigungen, Eintragung im Korruptionsregister oder eben eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer.

Die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht erfordert fundierte Kenntnisse weit über das Strafrecht hinaus, denn regelmäßig hängen zivil-, arbeits-, steuer- oder gesellschaftsrechtliche Fragestellungen mit einem Mandat zusammen. Zu deren Abklärung arbeiten wir mit namhaften Kanzleien zusammen. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei gewähren Beratung und Verteidigung in strafrechtlichen Mandaten für Unternehmen und deren Manager, insbesondere in den Themenbereichen

Nicht nur angesichts dieser besonderen Komplexität, sondern auch weil Wirtschaftsstrafsachen nach einer Anklage meist in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht (§ 74c GVG) fallen, bedarf es einer spezialisierten Strafverteidigung. Den spezialisierten Staatsanwälten und Richtern sollten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit unbedingt ebenso spezialisierte Rechtsanwälte gegenüber stehen.

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