Arzt- und Medizinstrafrecht

Das Arzt- und Medizinstrafrecht hat in den vergangenen Jahren so wie wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet im materiellen Strafrecht an Bedeutung gewonnen.

Durch die fortschreitende „Verrechtlichung der Medizin“ scheint es, als zähle der Arztberuf mehr und mehr zu den gefahrgeneigten Tätigkeiten im Hinblick auf ein „Diktat“ von juristischen Zwänge und deren Kriminalisierung. Nicht nur Patienten greifen früher und häufiger zur Keule des Strafrechts, auch Staatsanwaltschaften nehmen leichtfertig Ermittlungen auf, ohne beispielsweise die wirtschaftlichen Konsequenzen zu bedenken. Mehr als in anderen Strafverfahren gerät dadurch die berufliche Zukunft in Gefahr.

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Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Den Schwerpunkt unserer Arbeit im Arztstrafrecht bildet die Individualverteidigung von Ärzten und Zahnärzten, gegen die eine Strafanzeige wegen eines Behandlungsfehlers erstattet wurde. Ferner verteidigen wir im Medizinstrafrecht das Pflegepersonal sowie Hebammen oder Geschäftsführer eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung. In der präventiven Beratung werden dagegen bestimmte Fragestellungen bearbeitet, die ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen könnten.

Zu unseren Mandanten zählen Personen oder Unternehmen im Gesundheitswesen, die sich zum ersten Mal mit strafrechtlichen Fragestellungen konfrontiert sehen – etwa, weil gegen sie ein Vorwurf erhoben wird oder sie durch Straftaten geschädigt wurden.

Ziel unserer Tätigkeit ist deshalb die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Unser Anspruch ist höchste Qualität, Präzision und Effektivität – in komplexen genauso wie in kleineren Verfahren. Je früher Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, umso effektiver können wir mit der „Therapie“ beginnen sowie die richtigen Weichen stellen, um ein Ermittlungsverfahren frühzeitig und möglichst geräuschlos zu beenden oder sogar ganz zu vermeiden.

Kanzlei in Hamburg mit Schwerpunkt im Medizinstrafrecht

Unsere Kanzlei in Hamburg ist auf Arztstrafrecht sowie Medizinstrafrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Frédéric Schneider ist Lehrbeauftragter für Medizinstrafrecht an der Europa-Universität Viadrina und hat überdies bereits zahlreiche Vorträge zu Themen im Arzt- und Medizinstrafrecht gehalten.

Rechtsanwalt Mirko Laudon ist zudem Fachanwalt für Strafrecht und hat in der Kanzlei bereits häufig Ärzte und Zahnärzte beraten. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei bilden sich überdies regelmäßig auf diesem Gebiet fort.

Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Im Arztstrafrecht bezieht sich der strafrechtliche Vorwurf häufig auf einen möglichen Behandlungsfehler oder vor allem in jüngerer Zeit auf Abrechnungsbetrug sowie die Korruption im Gesundheitswesen. Vier Bundesländer haben inzwischen dafür eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, um ein angebliches Fehlverhalten von Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten effektiver verfolgen und ahnden zu können: Schleswig-Holstein, Hessen, Thüringen sowie Bayern. Und schließlich haben auch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet.

Typische Delikte im Medizinstrafrecht wegen Behandlungsfehlern („Kunstfehler“):

  • fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Schwangerschaftsabbruch, §§ 218-219b StGB
  • ärztliche Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, §§ 216, 217 StGB
  • unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
  • Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung (nach dem AMG)

Sonstige Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit:

Ein möglicher Behandlungsfehler kann demzufolge nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auslösen (Schadensersatz und Schmerzensgeld), sondern ferner auch strafrechtliche und berufsgerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zivilrechtliche sowie berufsrechtliche Konsequenzen

Zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche ziehen wir einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzu. Dazu kooperieren wir mit den besten Kanzleien in Hamburg auf diesem Gebiet.

Darüber hinaus sind berufsrechtliche Sanktionen im Anschluss an ein Strafverfahren möglich: So kann die Kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren oder sogar ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde ein Approbationsentzugsverfahren führen. Letztlich können so aus nur einem festgestellten Fehlverhalten mehrere weitere Verfahren resultieren.

Dennoch darf dieselbe Tat nur einmal geahndet werden (Grundsatz: „ne bis in idem“): Wurde ein Fehlverhalten beispielsweise schon strafrechtlich und vertragsarztrechtlich sanktioniert, muss für ein zusätzliches berufsrechtliches Verfahren ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ existieren. Dies wird angenommen, sofern die bisherigen Sanktionen nicht ausreichen, um den spezifisch berufsrechtlichen Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck zu bringen.

Vertretung von Krankenhäusern und deren Führungskräften

Neben der Individualverteidigung ist die Vertretung und Beratung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie deren Geschäftsführern ein weiteres Tätigkeitsgebiet – vor allem zur präventiven Vermeidung strafrechtlicher Risiken (Compliance) oder einer Aufarbeitung kürzlich entdeckter Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Deshalb erläutern wir Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung gern Ihre Optionen.

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