Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Strafverteidigerkanzlei
– Anmerkung von Rechtsanwalt Mirko Laudon, veröffentlicht in StRR 2015, 97 –
Leitsätze des Verfassers:
- Den Richter trifft als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden die Pflicht, durch geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (im Anschluss an BVerfGE 103, 142).
- Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung sind an die Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Maßnahme ist unverhältnismäßig, wenn nach § 160a StPO eine Durchsuchung voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die der Strafverteidiger das Zeugnis verweigern dürfte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.
- Für die Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen muss kein besonderer Verteidigerbezug erkennbar sein, ausreichend sind bereits einfache Anmerkungen des Beschuldigten auf den Unterlagen.
BVerfG, Beschluss vom 06. 11. 2014 – 2 BvR 2928/10
I. Sachverhalt
Gegen einen Zahnarzt wurde wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges und der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Während der Hauptverhandlung vor dem AG hielt dessen Verteidiger einem Sachverständigen sowie einem Zeugen Patientenunterlagen vor. Das AG erließ daraufhin nach § 103 StPO den hier beim BVerfG angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume des Verteidigers und begründete diesen damit, dass aufgrund der Prozessvertretung für den Zahnarzt die Annahme gerechtfertigt sei, die Durchsuchung werde zum Auffinden von Patientenunterlagen führen. Es handele sich nicht um beschlagnahmefreie Unterlagen nach § 97 StPO, weil keine schriftlichen Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Angeklagtem, sondern lediglich „Geschäftsunterlagen“ des Angeklagten betroffen seien. Bei der Durchsuchung wurden in der Kanzlei 17 Einzelunterlagen –weitestgehend Kopien – beschlagnahmt, darunter die getippte Form zweier „Patientenkarteikarten“, in denen der Zahnarzt den Behandlungsablauf aus seiner Sicht detailliert geschildert und deren handschriftliche Fassung er für den Verteidiger eigens abgetippt hatte, sowie eine kommentierte Rechnung. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss hatte keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden des Angeklagten und des Verteidigers hatten Erfolg.
II. Entscheidung
1. Verletzung von Art. 13 GG beim Verteidiger
Das BVerfG führt aus: Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet und verletze den Rechtsanwalt in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Der Eingriff sei mangels Geeignetheit unverhältnismäßig. Richte sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringe dies die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch würden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangten eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Zur Flankierung des insbesondere dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant dienenden Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO habe der Gesetzgeber in § 160a Abs. 1 S. 1 StPO normiert, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Strafverteidiger als Unverdächtigen generell unzulässig seien, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten seien, über welche jener das Zeugnis verweigern dürfte. Gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO dürfen dennoch erlangte Erkenntnisse ungeachtet ihres Inhalts nicht verwertet werden. Dies entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Kernbereichsschutz.
Nach diesem Maßstab war die vorliegende Durchsuchungsmaßnahme zur Verfolgung des legitimen Zwecks der Aufklärung der Anklagevorwürfe offensichtlich ungeeignet und daher unverhältnismäßig. Denn etwa gewonnene Erkenntnisse würden ohnehin keine Verwendung finden können. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkten eine Prognose ergeben hätte, dass ausschließlich relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich zu erwarten seien. Derartige Prognoseerwägungen habe das AG bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses jedoch nicht angestellt. Es habe sich weder mit der Problematik der Durchsuchung beim Strafverteidiger, noch mit § 160a Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Dazu hätte angesichts der bereits laufenden Hauptverhandlung und der dort vorgehaltenen Unterlagen jedoch Veranlassung bestanden.
2. Verletzung von Art. 12 GG beim Verteidiger
Die Beschlagnahme verletze den Verteidiger zudem in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Beschlagnahme konnte wegen § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen, da die Beweiserhebung ohne ausdrückliche Prognoseerwägungen und somit unter Verstoß gegen § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgte. Unabhängig davon stehe einer derartigen Grundrechtsverletzung ferner nicht etwa entgegen, dass für die Beschlagnahmefreiheit ein besonderer „Verteidigerbezug“ der Unterlagen erkennbar sein müsse. Dieser Verteidigerbezug sei vorliegend bereits deshalb indiziert, weil die Schriftstücke beim Verteidiger aufgefunden worden seien und einen Bezug zum Strafverfahren aufwiesen. Eine Prüfung, ob das Zeugnisverweigerungsrecht bei den beschlagnahmten Dokumenten zur Anwendung gekommen wäre, hätten die Instanzgerichte jedoch nicht ausdrücklich angestellt, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, weil der Angeklagte die handschriftlich geführten Patientenkarteikarten eigens für die Kommunikation mit seinem Strafverteidiger aufbereitet hatte. Die Annahme, eine beschlagnahmefähige Unterlage könne durch Anmerkungen des strafrechtlich Verfolgten zur Verteidigung nicht beschlagnahmefrei werden, wovon die Instanzgerichte ausgegangen waren, sei unzutreffend. Denn von diesen Anmerkungen, zu denen ausschließlich sein Verteidiger Zugang haben sollte, sei das Dokument und damit der Bezug zur Verteidigung nicht zu trennen.
3. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG beim Angeklagten
Eine Verletzung des Angeklagten durch die Beschlagnahme in seinem Recht auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG lag nach Ansicht des BVerfG ebenfalls vor. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, ergebe sich, dass Unterlagen, die ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung anfertigt hätte, weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen.
Bedeutung für die Praxis:
1. Verteidigungsunterlagen, die sich in Räumen der Kanzlei des Strafverteidigers befinden, sind für die Strafverfolgungsbehörden tabu – darauf musste das BVerG erneut und in der gebotenen Deutlichkeit hinweisen. Ein besonderer Verteidigerbezug muss dafür nicht erkennbar sein, einfache Notizen des Beschuldigten sind für die Beschlagnahmefreiheit ausreichend. Dementsprechend dürften im Einzelfall nur Unterlagen beschlagnahmt werden, die für die Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind und keiner besonderen Geheimhaltung bedürfen sowie solche, über die der Strafverteidiger das Zeugnis nicht verweigern dürfte. Mehrfach hatte auch der BGH bereits entschieden, dass Unterlagen, die ein Beschuldigter ersichtlich zur Vorbereitung seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, nicht beschlagnahmt werden dürfen (BGH NJW 1973, 2035, 2036 f.).
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG spart nicht mit Kritik an der Anordnung des Amtsgerichts, das sich in keiner Weise mit der Problematik der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern und insbesondere nicht mit dem 2011 in das Gesetz aufgenommenen § 160a StPO auseinandergesetzt hat. Dass auch das Bayrische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Durchsuchung für die Beweisführung im Strafverfahren erforderlich und wegen des möglichen Gesamtschadens von 27.500 Euro für angemessen hält, passt dann auch ins Bild.
2. An die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Falle der Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger besonders strenge Anforderungen zu stellen. Abzuwägen sind insbesondere die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und das Recht auf effektive Verteidigung des Beschuldigten.
3. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme. Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Strafverteidigers ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn tatsächlich vorliegende Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses eine Prognose rechtfertigt, dass ausschließlich relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich zu erwarten sind.