Einspruch gegen Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und wollen gegen diesen Einspruch einlegen?

Ein Strafbefehl ist praktisch ein Urteil, allerdings im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung. Wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird der Strafbefehl zwei Wochen nach dessen Zustellung rechtskräftig.

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Jährlich werden in Deutschland etwa 500.000 Strafbefehle erlassen, eine enorme Anzahl! Es kann nicht verwundern, dass dabei nicht selten Fehler passieren, Strafbefehle also einfach falsch erlassen werden oder an falsche Beschuldigte adressiert werden. Die Folgen können über die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe erheblich sein, vor allem bei Nebenfolgen für Beruf oder Hobby. Schon eine geringe Geldstrafe eröffnet den Verwaltungsbehörden unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ Ermessens- sowie Handlungsspielräume, z.B. im Gewerberecht (§ 35 GewO), im Jagdrecht (§ 17 BJagdG) oder im Waffenrecht (§ 5 WaffG). Einem Jäger kann die Waffenbesitzkarte entzogen sowie der Flugschein eines Piloten eingezogen werden.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist praktisch ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität. Es führt regelmäßig zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann jedoch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.

Die Schuld muss dabei nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Schon ein hinreichender Tatverdacht genügt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl zur Beendigung eines Ermittlungsverfahrens. Der Richter am Amtsgericht erlässt diesen lediglich nach Aktenlage, ohne dass es zu einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung kommt.

Welche Strafe kann man mit dem Strafbefehl erhalten?

Mit einem Strafbefehl dürfen die folgenden Rechtsfolgen – allein oder nebeneinander – festgesetzt werden:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre nicht mehr als zwei Jahre),
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art,
  • Absehen von Strafe.

Sofern sich das Einkommen des Beschuldigten nicht aus der Akte ergibt, schätzt der Staatsanwalt dies für die Höhe der Geldstrafe. Verschätzt sich die Staatsanwaltschaft hier, lohnt sich häufig ein (ggf. beschränkter) Einspruch.

Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Was ist ein Tagessatz?

Im Strafrecht werden Geldstrafen in Tagessätzen berechnet und verhängt, § 40 StGB. Ziel ist es, Menschen mit unterschiedlichem Einkommen im Urteil verhältnismäßig trotzdem gleich zu bestrafen. Demzufolge wird im Urteil die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe angegeben. Die Anzahl kann zwischen fünf und 360 Tagessätze betragen.

Man benötigt hierzu keinen Tagessatz-Rechner, denn es ist ganz einfach zu berechnen: 30 Tagessätze entsprechen dem, was Sie in einem Monat netto verdienen, also dem Netto-Monatseinkommen. Daraus ergibt sich dann die Geldstrafe. Demzufolge sind 60 Tagessätze zwei Netto-Monatsgehälter usw.

Oft weiß die Staatsanwaltschaft allerdings gar nicht, wie viel Sie verdienen, so dass sie pauschal von 900 Euro ausgeht. Das kann für Sie natürlich äußerst vorteilhaft sein.

Einspruch gegen Strafbefehl: 14 Tage nach Zustellung

Gegen den Strafbefehl ist ein Einspruch gem. § 410 StPO innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung möglich, ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das Datum der Zustellung steht auf dem gelben Umschlag, in dem der Strafbefehl zugestellt wurde.

Nach dem Einspruch beraumt der Richter, der den Strafbefehl erlassen hat, üblicherweise einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung an. Die Sache geht also vor Gericht und wird neu entschieden. Die Strafe kann allerdings durchaus auch höher ausfallen, als die Strafe aus dem Strafbefehl!

Was kostet der Einspruch?

Auch wenn es im Strafbefehlsverfahren keine mündliche Verhandlung gibt, entstehen bereits vor dem Einspruch Gerichtskosten. Diese hängen von der durch den Strafbefehl verhängten Strafe ab:

  • Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen: 70 €
  • Freiheitsstrafe über 6 Monaten oder über 180 Tagessätzen: 140 €

Diese Kosten werden der Geldstrafe aufgeschlagen. Durch den Einspruch verdoppeln sich die Gerichtskosten auf 140 € bzw. 280 €.

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