Ermittlungsverfahren im Strafrecht

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt aufgrund einer Strafanzeige oder durch zureichende tatsächliche Hinweise auf eine Straftat. Das Legalitätsprinzip im Strafrecht verpflichtet die Staatsanwaltschaft sowie die Polizei Ermittlungen aufzunehmen, sofern gemäß § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht vorliegt.

Ein Anfangsverdacht ist immer schon dann gegeben, wenn eine Straftat von vornherein nicht völlig ausgeschlossen erscheint, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO.

Eine Ausnahme hierzu bilden die Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft oder Polizei dann Ermittlungen aufnehmen darf, wenn ein Strafantrag des Verletzten vorliegt (absolute Antragsdelikte) oder ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden durch ein besonderes öffentliches Interesse geboten ist (relative Antragsdelikte).

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Oftmals weiß ein Beschuldigter nicht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu verpflichtet, einen Beschuldigten förmlich über die Aufnahme von Ermittlungen zu informieren. Erst wenn eine Vorladung von der Polizei im Briefkasten liegt, erfährt der Beschuldigte von dem Ermittlungsverfahren. Mit dieser wird der Beschuldigte zur Vernehmung bei der Polizei geladen.

Vorladung von der Polizei erhalten?

Obwohl dieser Brief mit Vorladung überschrieben ist, müsste dort eigentlich Einladung stehen, denn man muss als Beschuldigter der Ladung der Polizei nicht nachkommen. Ein Beschuldigter sollte keinesfalls ohne Anwalt zur Vernehmung bei der Polizei gehen. Wenn Sie als Beschuldigter eines Strafverfahrens mit der Vorladung zu uns kommen, werden wir diese Einladung freundlich für Sie absagen.

Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Danach beantragen wir Akteneinsicht, um zu sehen, was Ihnen die Staatsanwaltschaft genau vorwirft und mit welchen Beweisen dieser Tatvorwurf untermauert werden soll. Sie erhalten dann eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und welche Optionen sich Ihnen individuell bieten. Aufgrund dieser Tatsachengrundlage erarbeiten wir gemeinsam eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie, dessen Ziel die Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren ist.

Stellungnahme zum Tatverdacht

Aufgrund der durch die Akteneinsicht gewonnenen Faktenbasis erarbeiten wir eine ausführliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, die sich sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht akribisch und präzise mit dem Tatvorwurf auseinandersetzt. Auf Grundlage dieser Stellungnahme, manchmal auch als Verteidigungsschrift bezeichnet, entscheidet dann die Staatsanwaltschaft, ob sie das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht einstellt oder Anklage erhebt.

Während der Anfangsverdacht zur Einleitung von Ermittlungen ausreicht, muss sich der Grad im Verlauf der Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet haben. Der Rechtsbegriff des hinreichenden Tatverdachts ist jedoch so unbestimmt, dass bei dessen Bewertung ein ganz erheblicher Ermessensspielraum besteht. Bei vorläufiger Tatbewertung muss eine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, anders formuliert: überwiegend wahrscheinlich sein.

Jedes Beweismittel ist im Strafrecht einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich. In ihrer Stellungnahme kann sich die Verteidigung diesen weiten Interpretationsspielraum geschickt zunutze machen. Der Tatverdacht darf nur mithilfe folgender Beweismittel bewertet werden:

  • Sachverständige
  • Augenschein
  • Urkunden
  • Zeugen

Stützen diese Beweismittel den Tatverdacht nicht in ausreichender Weise und liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor, bleibt der Staatsanwaltschaft nichts weiter übrig als das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht einzustellen.

Gute Chancen auf Einstellung im Ermittlungsverfahren

In Hamburg ist die Chance, eine Einstellung im Ermittlungsverfahren zu erreichen gut, denn Hamburg hat bundesweit eine der höchsten Einstellungsquoten.

Einstellung, Ermittlungsverfahren, Anklage, Strafbefehl, Tatverdacht, Staatsanwaltschaft, Hamburg, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Strafrecht, Strafsachen, Kanzlei Statistisch gesehen ist die Einstellung die Regelverfügung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Scheidet eine Einstellung im Ermittlungsverfahren aus – etwa wegen der Schwere des Tatvorwurfs oder einer vermeintlich eindeutigen Beweislage – konzentriert sich unsere Verteidigungsstrategie entweder auf eine Freispruch- oder eine Strafmaßverteidigung.

Anklage oder Strafbefehl

Das Ermittlungsverfahren endet – wenn es nicht eingestellt wird – durch die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen Strafbefehl.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, prüft nun das Gericht im Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Folglich ist auch in diesem Verfahrensstadium noch eine Rücknahme der Anklage und Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.

Ist eine Hauptverhandlung unvermeidbar, so hat der Strafverteidiger dennoch vielfältige Möglichkeiten, Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts zu nehmen und somit eine gute Strafverteidigung zu gewährleisten.

Weiterlesen: Beendigung im Ermittlungsverfahren

Die Partner der Kanzlei Mirko Laudon LL.M. und Dr. Frédéric Schneider sind Autoren eines der wichtigsten Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.