Zwischenverfahren im Strafrecht

Das Ermittlungsverfahren endet und es beginnt das Zwischenverfahren mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen und ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht. Dies ist die letzte Möglichkeit, eine Hauptverhandlung noch zu vermeiden. Zwar geht die Staatsanwaltschaft bereits von einem hinreichenden Tatverdacht aus, während das Gericht hier gelegentlich zu einer abweichenden Bewertung kommt. Aufgabe der Strafverteidigung ist, die Überzeugung der Staatsanwaltschaft zu erschüttern und somit Einfluss auf die Bewertung des Gerichts zu nehmen.

Was ist ein hinreichender Tatverdacht?

Die Staatsanwaltschaft darf nur Anklage erheben und das Gericht das Hauptverfahren nur dann eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Während ein Anfangsverdacht zur Einleitung von Ermittlungen ausreicht, muss sich der Grad im Verlauf der Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet haben. Der Rechtsbegriff des hinreichenden Tatverdachts ist jedoch unbestimmt, so dass bei dessen Bewertung ein ganz erheblicher Ermessensspielraum besteht. Bei vorläufiger Tatbewertung muss eine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, anders formuliert: überwiegend wahrscheinlich sein. Diese Überzeugung darf sich das Gericht nur mithilfe der Beweismittel bilden, die später auch zulässigerweise dem Urteil zugrundegelegt werden dürfen.

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Strafverteidigung im Zwischenverfahren

Die Möglichkeiten der Strafverteidigung im Zwischenverfahren liegen in der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und des hinreichenden Tatverdachts. Gegen das Vorliegen dieses Tatverdachts kann in einer Stellungnahme erfolgreich argumentiert werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage im Zwischenverfahren zurücknehmen, außerdem kann das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen.

Im Zwischenverfahren ist der richtige Zeitpunkt, sich detailliert mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Jedes Beweismittel muss kritisch hinterfragt und bewertet werden. Ferner kann die Gesamtheit der Beweismittel ein völlig anderes Bild ergeben, als es die Anklageschrift auf den ersten Blick erwarten lässt. Hinzu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht selten lediglich unvollständig mit der Argumentation der Verteidigung auseinandersetzt. In diesem Fall wird das Gericht die Argumente der Verteidigung eigenständig bewerten müssen.

Besonders erfolgversprechend ist eine Verteidigung, wenn das Gericht ein Gutachten einholt, z.B. wenn im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage steht. Kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft ist, wird die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Anklage zurücknehmen.

Pflichtverteidiger im Zwischenverfahren

Mit Zustellung der Anklageschrift fordert das Gericht den Angeschuldigten auf, einen Pflichtverteidiger zu benennen, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. In der Regel soll der Angeschuldigte innerhalb einer Woche einen Pflichtverteidiger dem Gericht mitteilen, andernfalls ordnet das Gericht ihm irgendeinen Anwalt bei. Von seinem Wahlrecht sollte ein Angeschuldigter deshalb unbedingt Gebrauch machen, wenn er nicht einen Anwalt für Mietrecht als Pflichtverteidiger beigeordnet haben möchte.

Eröffnung des Hauptverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung

Erscheint der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Zwischenverfahrens der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig, beschließt das Gericht nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Lehnt das Gericht hingegen die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ab, steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu, § 210 Abs. 2 StPO. Die Frist der sofortigen Beschwerde beträgt eine Woche.

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Die Partner der Kanzlei Mirko Laudon LL.M. und Dr. Frédéric Schneider sind Autoren eines der wichtigsten Handbücher für die strafrechtliche Hauptverhandlung.