Hausdurchsuchung und Beschlagnahme

Das Strafverfahren beginnt für den Beschuldigten oft mit einer Hausdurchsuchung, d.h. einer Durchsuchung seines Hauses oder seiner Wohnung. Die Polizei steht meist sehr früh morgens vor der Tür des Beschuldigten und klingelt die Familie aus dem Bett. Erst dadurch erfährt er, dass überhaupt Ermittlungen gegen ihn geführt werden.

Hausdurchsuchung? Was kann ich tun?

Die Rechtsstellung des Betroffenen einer Hausdurchsuchung ist schwach ausgeprägt. Diese Durchsuchung kann nicht verhindert und muss geduldet werden. Es ist deshalb ratsam, grundsätzlich Kooperationsbereitschaft zu signalisieren. Außerdem sollte stets darauf geachtet werden, durch sein Verhalten nicht den Eindruck zu erwecken, Beweismittel in der Wohnung zu verstecken oder beiseitezuschaffen.

Wichtig ist vielmehr, was Sie nicht tun sollten: Nennen Sie keine Passwörter, weder für Ihr Smartphone, noch für Ihren Computer! Die Polizei versucht mit allen Tricks, dieser habhaft zu werden und verspricht Ihnen eine schnelle Rückgabe. Glauben Sie das nicht! Wenn man auf den Geräten irgendetwas findet, stehen die Chancen, das Gerät jemals wiederzusehen äußerst schlecht. Sehr gut stehen dagegen die Chancen, dass ein Gerät gar nicht durchsucht werden kann, wenn die Polizei das Passwort nicht kennt.

Sie haben das Recht, während einer Durchsuchung jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bestehen Sie darauf, einen Anwalt anrufen zu dürfen. Jeder Strafverteidiger hat einen Notdienst für Durchsuchungen, die außerhalb der Bürozeiten stattfinden.

Warum soll meine Wohnung oder mein Haus durchsucht werden?

Die Polizei hat Hinweise auf eine Straftat und vermutet bei Ihnen zuhause Beweismittel. Ein vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht) auf eine Straftat sowie ein Auffindeverdacht sind ausreichend für die Hausdurchsuchung. Die Staatsanwaltschaft muss davon ausgehen, diese Beweismittel bei Ihnen aufzufinden.

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Was steht im Durchsuchungsbeschluss?

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und prüfen Sie diesen. Sind Sie überhaupt der Beschuldigte und was wird Ihnen konkret vorgeworfen? Was wird denn von der Polizei überhaupt gesucht? Auf welche Räumlichkeiten bezieht sich der Durchsuchungsbeschluss? Dies ist in einer WG besonders wichtig, denn dann dürfen nur das Zimmer des Beschuldigten und die Gemeinschaftsräume durchsucht werden.

Der Durchsuchungsbeschluss muss eingehalten werden. Was darin steht gilt. Deshalb darf nicht wahllos gesucht werden, sondern nur an den darin bestimmten Orten sowie nach den darin bestimmten Sachen. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein.

Überdies haben Sie ein Abwendungsrecht: Sie können die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Gegenstände auch freiwillig herausgeben, um die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung Ihrer persönlichen Sachen dadurch abzuwenden.

Was ist ein Durchsuchungsprotokoll?

Am Ende der Durchsuchung wird Ihren ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt. Dies ist keine bloße Formalie, sondern hier wird es noch einmal wichtig:

  • Widersprechen Sie der Sicherstellung und vermerken dies auf dem Protokoll! Nur dadurch kann diese Maßnahme im Nachhinein gerichtlich überprüft werden.
  • Sollen Papiere oder Datenträger zur Durchsicht mitgenommen werden? Auch in diesem Fall sollten Sie den Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll festhalten!
  • Wurde etwas beschädigt oder gar ein Chaos hinterlassen? Vermerken Sie dies in dem Durchsuchungsprotokoll, um Schadensersatzansprüche zu sichern.

Es ist wichtig, hier alles schriftlich festzuhalten, was nach Ihrer Ansicht nicht so hätte passieren dürfen. Dies dient Ihrer Beweissicherung gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Wann findet eine Hausdurchsuchung statt?

Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung nicht „zur Unzeit“ stattfinden. Damit ist gemeint, dass diese nicht nach 21 Uhr und im Sommer nicht vor 4 Uhr stattfinden soll. Im Winter (Oktober bis März) ist eine Hausdurchsuchung dagegen erst ab 6 Uhr gestattet. Eine Hausdurchsuchung am Wochenende ist zwar erlaubt, aber eher selten und nur bei Gefahr im Verzug anzutreffen. Eine Hausdurchsuchung kann auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, nämlich dann, wenn dieser nicht zuhause ist.

Wer ordnet eine Hausdurchsuchung im Strafrecht an?

Während die Hausdurchsuchung grundsätzlich richterlich angeordnet werden muss, ist dies in Ausnahmefällen auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungspersonen (Polizei) möglich, wenn Gefahr in Verzug steht. Von Gefahr im Verzug ist auszugehen, wenn der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet würde, dass die Beamten eine richterliche Anordnung abwarten müssten.

Sicherstellung und Beschlagnahme: Was ist der Unterschied?

Gegenstände können gemäß § 94 StPO durch Sicherstellung oder Beschlagnahme in amtliche Verwahrung genommen werden, sofern sie als Beweismittel von Bedeutung sein können. Eine formlose Sicherstellung kommt in Betracht, wenn der Beweisgegenstand gewahrsamslos ist oder von dem Gewahrsamsinhaber freiwillig herausgegeben wird. Im Gegensatz zur förmlichen Beschlagnahme bedarf die Anordnung einer Sicherstellung von Beweismitteln keiner richterlichen Anordnung.

Vernehmung und zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Manchmal soll direkt im Anschluss an die Hausdurchsuchung eine Vernehmung stattfinden. Dazu soll der Beschuldigte gleich mit „aufs Revier“ kommen, also mitgenommen werden. Was die Durchsuchungsbeamten in diesem Moment „vergessen“ zu erwähnen: Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme. Kein Beschuldigter muss auch nur irgendetwas sagen – und er sollte auch besser nichts sagen! Und weil die Polizei weiß, dass jeder Anwalt dazu raten wird, zumindest vorerst nichts zu sagen, will man einen möglichst großen Vernehmungsdruck aufbauen. Da bietet sich eine Ausnahmesituation wie die einer Durchsuchung geradezu an. Bleiben Sie dabei und schweigen Sie!

Es gibt nur eine Situation, in der man Sie zur Vernehmung mitnehmen dürfte, nämlich dann, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde (werden soll). Das ist jedoch äußerst selten. Erkundigen Sie sich danach oder aber bestehen Sie darauf, zunächst mit einem Anwalt sprechen zu wollen. Sie haben das Recht, zu jeder Zeit einen Rechtsanwalt konsultieren zu dürfen. Die Polizei muss Ihnen dabei sogar behilflich sein, den Kontakt herzustellen.

Zuletzt will die Polizei am liebsten gleich noch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen und dafür mitnehmen. Die sog. ED-Behandlung meint, man will von Ihnen Fotos machen und Fingerabdrücke nehmen. Auch hier gilt: Es handelt sich um eine rein freiwillige Maßnahme, von der Ihnen jeder Rechtsanwalt für Strafrecht abraten würde. Denn wer möchte schon freiwillig gern in einer Verbrecherkartei gespeichert sein?

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob die Durchsuchung überhaupt rechtmäßig erfolgte. Es gibt die Möglichkeit der Beschwerde, um die Rechtmäßigkeit dieser Durchsuchung gerichtlich überprüfen zu lassen. Außerdem kann der Rechtsanwalt der Sicherstellung auch noch im Nachhinein widersprechen, damit der Richter über eine Beschlagnahme entscheiden muss. Auch hierdurch wird die Durchsuchung noch einmal überprüft.

Im Wesentlichen versucht ein Rechtsanwalt daher zunächst, die Ermittlungsbehörden bei ihren Maßnahmen zu begrenzen und achtet auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze im Strafrecht und Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt die Verteidigung im Ermittlungsverfahren übernehmen. Am Anfang steht dabei die Akteneinsicht. Als Strafverteidiger erhalten wir Einblick in die Strafakte (genauer: Ermittlungsakte der Polizei und Staatsanwaltschaft) und können uns ein genaues Bild über die Ihnen vorgeworfene Straftat und die individuelle Beweislage verschaffen. Auf Grundlage dieser Faktenbasis erhalten Sie eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und erarbeiten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.

Sofort-Kontakt und persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt aber keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rufen Sie uns unter Telefon 040 – 2286 2287 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Über das Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, den Durchsuchungsbeschluss an uns senden – wir rufen Sie dann gern unverbindlich zurück.