Honorar für unsere Tätigkeit

Mein wichtigstes Ziel ist es, meinen Mandanten einen fairen Prozess zu ermöglichen. Fairness bedeutet für mich aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch meine Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Fairness ist keine Einbahnstraße

Die entstehenden Honorarkosten sollen für beide Seiten fair sein, jedes Abrechnungssystem hat aber auch einige Nachteile. Um meine Honorarforderung zu sichern, erhebe ich grundsätzlich einen Vorschuss, der vor Beginn meiner Tätigkeit zu entrichten ist. In einem Erstgespräch haben wir dann aber bereits die Möglichkeiten ausgelotet, wie eine erfolgversprechende Verteidigung oder Vertretung aussehen kann.

Eine Abrechnung ist grundsätzlich möglich

Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mitsamt dem Vergütungsverzeichnis (VV) berechnet das Honorar eines Verteidigers nach pauschalen Sätzen, allerdings ohne dabei den tatsächlichen Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Die rein beratende Tätigkeit wird danach überhaupt nicht vergütet.

Das führt häufig dazu, dass sich viele Rechtsanwälte für ihre Mandanten meist nur sehr wenig Zeit nehmen und das Gespräch schnell versuchen „abzuwürgen“ – egal, ob am Telefon oder im persönlichen Gespräch. Vielleicht haben Sie das schon einmal erlebt. Das entspricht jedoch nicht meiner Arbeitsphilosophie, da ein Mandant nur bei guter, umfassender Beratung alle seine Möglichkeiten kennt und danach entscheiden kann.

Vereinbarung eines Zeithonorars

Ich rechne daher regelmäßig nach der individuellen Arbeitszeit ab, die von mir für das Mandat tatsächlich aufgewendet wurde und bin davon überzeugt, dass dies für beide Seiten die fairste Methode und somit im Sinne meines Mandanten ist.

Die Höhe des Stundensatzes ist abhängig von der Art und Schwierigkeit des jeweiligen Falles sowie den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten. Worüber man immer reden kann, ist die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Welche Abrechnung ist besser?

Die Abrechnung nach Gebührensätzen wird zwar in den meisten Fällen günstiger sein, aber günstig heißt nicht immer gut.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand nimmt dagegen Rücksicht darauf, welche Werte für den Mandanten auf dem Spiel stehen. Jeder Rechtsanwalt arbeitet motivierter, wenn er für seine Beratung auch entlohnt wird. Man könnte es mit einem Zahnarzt vergleichen:

Einen Zahn einfach zu ziehen, erfordert kein sonderliches Geschick, sondern geht schnell und einfach. Die Kosten dafür zahlt deshalb auch die Krankenkasse. Einen „kranken“ Zahn dagegen zu erhalten und wiederaufzubauen erfordert viel Vertrauen zu Ihrem Zahnarzt und von ihm eine Menge Geduld sowie Geschick. Die höheren Gebühren müssen auch beim Zahnarzt dann von Ihnen selbst getragen werden.

Das Ausloten verschiedener Verteidigungsansätze ist schwieriger und zeitaufwändiger als die „Kassenleistung“, der stetige Kontakt zu Staatsanwaltschaft und Gericht auch. Schließlich will der Mandant auch nicht, dass sein Verteidiger mehr oder weniger unvorbereitet in der Hauptverhandlung nur neben ihm sitzt (dann ist er fehl am Platz).

Gibt es auch günstige Alternativen?

Natürlich werden Sie immer einen Anwalt finden, der Sie zum „Kassentarif“ vertritt. Die Qualität muss nicht zwingend schlechter sein – etwa wenn einen „klarer Fall“ gerade kein sonderliches Geschick eines Strafverteidigers erfordert. Sie müssen sich fragen, ob Sie das Verfahren lediglich schnell und einfach hinter sich bringen möchten und im Zweifel dafür eine (höhere) Strafe in Kauf nehmen.

Ich bin bestimmt nicht der Preisführer in meinem Gebiet, aber auch nicht unverhältnismäßig teurer als meine Kollegen. Strafverteidigung ist Vertrauenssache! Ich bearbeite meine Fälle nicht wie am Fließband, sondern nehme mir individuell Zeit, um „das Beste“ für einen Mandanten zu erreichen. Meist steht im Strafrecht für ihn „viel auf dem Spiel“, eine schlechte Beratung ist daher die teuerste Beratung!

Sollte daher nur der (vermeintlich) günstigste Preis im Vordergrund stehen, werden Sie sicher anderswo einen besseren Deal finden.

Kostenvoranschlag

Einige Mandanten hätten gern vorab einen Kostenvoranschlag oder bitten darum, eine Kostenobergrenze zu vereinbaren. Das ist natürlich (als Vorsichtsmaßnahme) möglich. Der Vorschuss ist allerdings so bemessen, dass er den größten Teil der zu erwartenden Kosten vollständig abdeckt. Sollte die Arbeitszeit die Grenze des bereits gezahlten Vorschusses aber doch einmal außerplanmäßig beträchtlich übersteigen, werde ich mich rechtzeitig melden, um gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen.

Gelegentlich gibt es Mandanten, die befürchten, der Anwalt könnte versuchen, abstruse Arbeitszeiten abzurechnen. Abgesehen davon, dass ich mich als Rechtsanwalt dadurch selbst strafbar machen würde, dokumentiere ich jeden Zeitabschnitt transparent und minutengenau mit einer detaillierten Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit.

Sie sind unschuldig und sollen auch noch einen Anwalt bezahlen?

So unfair das im Moment für Sie klingen mag, so ist es leider. Und gerade Unschuldige brauchen die besten Rechtsanwälte für ihre Verteidigung. In der Praxis habe ich bereits häufig mit Mandanten zu tun gehabt, die teilweise viele Jahre in Haft verbüßt haben für Taten, die sie nicht begangen haben. In den Fällen haben alle Sicherheitsmechanismen unseres Rechtssystems versagt.

Die Kosten Ihrer Verteidigung müssen Sie zunächst einmal vorstrecken, wobei diese im Falle eines Freispruchs dann durch die Staatskasse erstattet werden. Dies betrifft allerdings nur die gesetzlichen Gebühren – die darüber hinausgehenden Honorare werden bei einem Freispruch regelmäßig nicht erstattet.

Pflichtverteidigung

Einen Sonderfall der Honorarabrechnung bilden die Fälle notwendiger Verteidigung, die ich in geeigneten Fällen als Pflichtverteidiger ebenfalls zu übernehmen bereit bin. Zwar wird der Pflichtverteidiger ebenfalls nach der Gebührenordnung (RVG) entlohnt, jedoch liegen die Gebühren hier deutlich niedriger als bei einer Wahlverteidigung.

Die Kosten für den Pflichtverteidiger und das Strafverfahren insgesamt fallen bei einem Freispruch der Staatskasse zur Last. Im Fall der Verurteilung, muss der Angeklagte die Verfahrenskosten einschließlich der Gebühren für den Pflichtverteidiger dagegen selbst zahlen. Wenn ihm dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein sollte, kann er mit dem Gericht vereinbaren, die Kosten in Raten zu begleichen.

Im Übrigen gibt es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht und auch die üblichen Rechtsschutzversicherungen zahlen bis auf wenige Ausnahmen nicht. Ob der Beschuldigte ausreichend Geld hat, einen Anwalt zu bezahlen, spielt grundsätzlich keine Rolle. Notfalls müsste sich der Angeklagte selbst vor Gericht verteidigen.

Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, können Sie hier nachlesen oder gern mit mir in einem persönlichen Gespräch abklären.

Weitere Informationen zur Pflichtverteidigung finden Sie in den Pflichtverteidiger FAQ.