Nebenklage bei Kapitaldelikten

Die Strafprozessordnung (StPO) bietet dem Verletzten oder Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege der Nebenklage aktiv am Strafprozess teilzunehmen und sich als Opfer durch einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger vertreten zu lassen.

Eigene Rechte durch die Nebenklage

Dem Nebenkläger stehen – ähnlich der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, etwa das Beweisantrags- und Fragerecht sowie auch das Recht zur Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen. Obwohl Nebenkläger fast immer auch als Zeugen aussagen, dürfen sie trotzdem während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein.

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Anschluss als Nebenkläger und Zeugenbeistand

Dem Strafverfahren können sich Verletzte der Straftat anschließen, bei Tötungsdelikten die hinterbliebenen Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner. Die Nebenklage ist gesetzlich zulässig insbesondere bei

  • Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung und anderen Kapitaldelikten mit Todesfolge
  • Körperverletzungsdelikten, §§ 221, 223 bis 226a, 340 StGB
  • Freiheitsberaubung, §§ 232 bis 238, 239 Abs. 3, 239a, 239b, 240 Abs. 4 StGB

Grundsätzlich fallen die Kosten der Nebenklage dem Verurteilten zur Last, wobei in den Fällen des § 397a StPO die Staatskasse einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt und auch die Kosten der Nebenklage (Opfervertretung) trägt.

Dem Mandanten verpflichtet

Im Mittelpunkt unserer Tätigkeit stehen die Mandanten. Wir verteidigen die Rechte eines Verletzten oder Geschädigten ebenso professionell und kämpferisch wie die eines Beschuldigten. Im Gegensatz zu den Rechtsanwälten, die ausschließlich als Opferanwälte tätig sind, sind wir ideologisch auf keine bestimmte Seite oder Rolle im Strafverfahren festgelegt. Wir überlassen die Wahrheitsfindung nicht passiv nur der Staatsanwaltschaft, sondern bringen uns aktiv in das Prozessgeschehen ein.

Erwartungen an die Nebenklage

Man muss klar sagen: So sehr der Gesetzgeber versucht, die Stellung des Tatopfers im Strafverfahren gegen den Täter zu stärken, es geht in dem Prozess allein um den Täter. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist auch keine Art Therapie für das Opfer, wie es sog. „Opferanwälte“ zu suggerieren versuchen. Es gibt keine Genugtuung für die Tat, keine Vergeltung. Die Mittel eines Richters sind Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht – nie aber Hölle und Verdammnis.

Nebenklage und Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, auch schon im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und während der Zeugenvernehmung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Seite steht.


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Rechtsanwältin, Strafverteidigerin, Hamburg, Anwältin, Nebenklägervertreterin, Strafrecht, Kanzlei, Anwalt, Rechtsanwälte, Opferanwältin, Opferanwalt, Nebenklageanwalt, Nebenklagevertreter, Strafverteidigung HamburgRechtsanwältin Christiane Rusch ist als Nebenklagevertreterin sowie als Zeugenbeistand tätig, in Kapital- und Tötungsdelikten genauso wie bei Körperverletzungen und im Adhäsionsverfahren zur Klage auf Schmerzensgeld.


Adhäsionsverfahren

Mit einem Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld (Schadensersatz als Ausgleich immaterieller Schäden), die aus der Straftat erwachsen, statt in einem eigenständigen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen hat zahlreiche Vorteile, die wir Ihnen dann gern in einem unverbindlichen Beratungsgespräch erläutern.

Persönliche Beratung und Klärung Ihrer Fragen

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