Kanzlei-Durchsuchung bei nur geringfügiger Straftat

Zur Verhältnismäßigkeit einer Kanzlei-Durchsuchung bei nur geringfügiger Straftat (hier: Verletzung der Unterhaltspflicht)
– Anmerkung von Rechtsanwalt Mirko Laudon, veröffentlicht in StRR 2015, 262

Leitsätze des Verfassers:

  1. Der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Rechtsanwaltskanzleien.
  2. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
  3. Der Durchsuchung kann insbesondere die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der aufzufindenden Gegenstände oder ein nur vager Auffindeverdacht entgegenstehen. Geringfügige Straftaten sind solche von nicht erheblicher Bedeutung, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren bedroht sind.

BVerfG, Beschl. v. 29.1.2015 – 2 BvR 497/12, 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12

I. Sachverhalt

Aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist der in Teilzeit angestellte Rechtsanwalt seinen drei aus einer früheren Ehe stammenden Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Mit der Begründung, er habe schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden – u.a. Zustand nach einer Hirnblutung und Burnout-Syndrom – beantragte er im Februar 2011 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Abänderung des Kindesunterhalts, weigerte sich jedoch, sich auf seine Arbeitsfähigkeit hin untersuchen zu lassen, weil er die Weitergabe von Details dieser Untersuchung an seine frühere Ehefrau oder an seine Kinder befürchtete. Im Juli 2011 stellte er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da er bereits seit Mitte 2007 zahlungsunfähig war, wie auch der Bericht des vorläufigen Treuhänders bestätigte. Dieser ergab weiterhin, dass er über Jahre hinweg dem Kindesunterhalt den Vorrang eingeräumt hätte und alle anderen Gläubiger „hingehalten“ habe.

Im Juli 2011 erstattete die frühere Ehefrau Strafanzeige wegen Prozessbetrugs und Verletzung der Unterhaltspflicht mit der Behauptung, er habe in der Scheidungsauseinandersetzung bewusst falsch vorgetragen, dass er nicht Partner der Anwaltskanzlei sei und außerdem gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit bewusst übertrieben, um durch eine Teilzeitbeschäftigung sein für Unterhaltsleistungen verfügbares Einkommen geringer darzustellen als es tatsächlich sei.

Um die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei zu vermeiden, wurde angeboten, sämtliche erforderliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Der im Oktober 2011 vom AG Stuttgart erlassene und hier angegriffene Durchsuchungsbeschluss führte zur Sicherstellung von Unterlagen über den Umfang der Beschäftigung und über finanzielle Absprachen mit dem Arbeitgeber in Form von Buchhaltungsunterlagen und eines Terminkalenders. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das LG Stuttgart mit der Begründung zurück, die freiwillige Herausgabe von Unterlagen sei kein ebenso wirksames milderes Mittel, denn es hätte die theoretische Möglichkeit bestanden, dass diese nicht vollständig herausgegeben werden. Der Tatverdacht solle sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Rechtsanwalt nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen ließ.

II. Entscheidung

Der Durchsuchungsbeschluss und der diesen bestätigende Beschluss des LG verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dem auch beruflich genutzte Räume wie Rechtsanwaltskanzleien unterfallen.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und zur Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Auch muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen: Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Es entspricht der herrschenden Meinung, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte. Der sich aus der Weigerung der Untersuchung möglicherweise ergebende Tatverdacht ist allerdings von geringer Intensität. Denn bereits die Strafanzeige der ehemaligen Ehefrau enthielt hinsichtlich der Scheidungsfolgenvereinbarung Widersprüchlichkeiten und zudem äußerst fernliegende Behauptungen wie diejenige, der Arzt ihres ehemaligen Ehemannes habe sich ihr gegenüber ohne Weiteres selbst belastet und zugegeben, ein Gefälligkeitsattest erstellt zu haben. Es ist daher in Betracht zu ziehen, dass die Anzeigeerstatterin ihren Strafantrag aus Ärger und Enttäuschung über den Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens mit Unwahrheiten oder jedenfalls Übertreibungen angereichert haben könnte. Der durch die vorgelegten ärztlichen Atteste dokumentierte Gesundheitszustand spricht jedenfalls für die Tatsache, dass der Rechtsanwalt tatsächlich krank war.

Unabhängig von der Frage, ob ein Tatverdacht von hinreichender Intensität vorgelegen hat oder nicht, werden die angegriffenen Beschlüsse den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG jedoch schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinandersetzen. So finden sich keinerlei Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und ihrer Durchführung im Einzelnen, deren kritische Prüfung jedoch besonders nahegelegen hätte. Zum einen sind bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die Grundrechte der Mandanten sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger in besonderer Weise zu berücksichtigen. Zum anderen muss im vorliegenden Fall die Bereitschaft gewürdigt werden, sämtliche relevante Unterlagen herauszugeben. Auch wenn eine freiwillige Herausgabe mangels gleicher Eignung die Erforderlichkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht entfallen lässt, kann ein solches Angebot in der zur Angemessenheit anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht völlig außer Betracht bleiben. Schließlich ist von erheblicher Bedeutung, dass bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse die ausführliche Ausarbeitung des vorläufigen Treuhänders bereits vorlag, aus der sich insbesondere ergibt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg zahlreiche Gläubiger nicht befriedigt hat, um seinen von ihm als vorrangig angesehenen Unterhaltspflichten nachzukommen. Allein dieser Gesichtspunkt hätte für sich genommen hinreichenden Anlass geboten, die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung von Kanzleiräumen mit ihren möglichen Folgen für nicht betroffene Mandanten in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass der die Durchsuchung auslösende Tatverdacht weder sehr intensiv war noch sich auf besonders schwere Delikte bezog. Die Verletzung der Unterhaltspflicht wird gemäß § 170 StGB im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Für den versuchten Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB liegt eine Strafmilderung auf ein Höchstmaß von drei Jahren und neun Monaten wegen des Versuchs gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB nahe. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass es einer Täuschung gar nicht bedurft hätte, um die Unterhaltszahlungen an die Kinder zu reduzieren, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit längst Privatinsolvenz hätte anmelden können. Es erschien daher zumindest möglich, dass im Falle einer Verurteilung wegen des Gesundheitszustandes und der prekären finanziellen Situation letztlich nur eine sehr geringe Strafe verhängt werden würde.

Bedeutung für die Praxis:

Häufig mangelt die Anordnung einer Durchsuchung an tragfähigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. So unterließ das AG auch vorliegend sämtliche Überlegungen im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Straftat und der geringen Beweisbedeutung der aufzufindenden Unterlagen. Schließlich lag bereits ein umfassender Bericht des vorläufigen Treuhänders vor.

Nicht gewürdigt wurde darüber hinaus der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei der Anordnung der Durchsuchung (zuletzt BVerfG StRR 2015, 97). Die Eingriffsvoraussetzungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedürfen einer besonders sorgfältigen Prüfung. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden auch die Grundrechte der anderen Mandanten berührt.

Es darf erwartet werden, dass Ermittlungsrichter ausreichend Sorgfalt in eine Einzelfallprüfung investieren und nicht die Anträge der Staatsanwaltschaft gänzlich ohne eigene Prüfung „durchwinken“.