Erkennungsdienstliche Behandlung (ED)

Viele Beschuldigte in einem Strafverfahren erhalten eine Anordnung mit der Vorladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO. Die Ladung enthält bereits oft den dezenten Hinweis, dass man auch zwangsweise vorgeführt werden kann, sofern man den Termin nicht fristgemäß wahrnimmt.

Kein guter Rat ist deshalb, die Vorladung und Anordnung einfach zu ignorieren!

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Erkennungsdienstliche Behandlung

Eine erkennungsdienstliche Behandlung, auch als erkennungsdienstliche Maßnahme bezeichnet, ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei. Die erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel nach einer Festnahme zur Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b 1. Alt. StPO), aber auch präventiv in künftigen Ermittlungsverfahren für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alt. StPO) vorgenommen.

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Feststellung der persönlichen Daten (Name, Wohnort und andere Personendaten aus Ausweisen sowie Reisepässen)
  • Feststellung des Alters bzw. des Geburtsdatums
  • Anfertigung von Lichtbildern (Fotos)
  • Messung der Körperhöhe (Größe) sowie des Körpergewicht
  • besondere körperliche Merkmale (z.B. Narben, Muttermale, Tätowierungen)
  • Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen

Sofern auch eine molekulargenetische Untersuchung der DNA-Merkmale durch einen Mundhöhlenabstrich erfolgen soll, ist dies nur auf freiwilliger Basis möglich, sofern die Entnahme nicht durch einen Richter angeordnet wurde. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Gefährdung des Untersuchungserfolges, darf auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Entnahme einer DNA-Probe anordnen.

Eine Besonderheit ist die Durchführung einer sog. „Nackt-ED“, bei der außerdem noch Aufnahmen des unbekleideten Körpers oder einzelner Details angeordnet wird. Diese Maßnahme kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese Aufnahmen einen Bezug zu dem Ermittlungsverfahren aufweisen.

Sie haben eine Vorladung und Anordnung von der Polizei erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie sich umgehend vertrauensvoll an uns wenden. Wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten, sich gegen die Anordnung zur Wehr zu setzen. Je nach Rechtsgrundlage der Anordnung (§ 81b StPO, 1. oder 2. Alternative) sind die Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch ganz verschieden.

Häufig soll eine erkennungsdienstliche Behandlung recht früh im Ermittlungsverfahren erfolgen, häufig vor Akteneinsicht – jedenfalls lange vor Abschluss des Strafverfahrens. Hier bieten sich erfolgversprechende Strategien, die erkennungsdienstliche Behandlung zu vermeiden oder zumindest solange aufzuschieben, bis wir Akteneinsicht bekommen. Dann können wir durch eine Stellungnahme zum Tatverdacht auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowie endgültige Vermeidung der Maßnahmen hinwirken.

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