Strafjustiz in Hamburg

Als Justizforum bezeichnet man das Gebäudeensemble am Sievekingplatz Hamburg. Das Justizforum in der Neustadt besteht aus drei U-förmig angeordneten historischen Gebäuden um den Platz, der seit 1912 nach dem Oberlandesgerichtspräsidenten Ernst Friedrich Sieveking benannt ist. Das Justizforum befindet sich inmitten der weitläufigen Parkanlage „Planten un Blomen“ im Zentrum der Hansestadt.

In dem Kuppelgebäude in der Mitte ist das Hamburgische Verfassungsgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht untergebracht, flankiert vom Ziviljustizgebäude (links) und dem Strafjustizgebäude (rechts). In diesen beiden Justizgebäuden sind jeweils das Landgericht sowie das Amtsgericht Mitte untergebracht. Dies führt jedoch zu der merkwürdigen Situation, dass es zwei verschiedene Gebäude für das Landgericht gibt, eines für Zivil- und eines für Strafsachen.

Hanseatisches Oberlandesgericht (HansOLG)

Das Hanseatische Oberlandesgericht ist als Oberlandesgericht der Freien und Hansestadt Hamburg erstinstanzlich zuständig für die Staatsschutz-Strafsachen in Hamburg. Seit 2012 ist das HansOLG außerdem zuständig für die Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Des Weiteren ist das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig als Revisionsinstanz für die Revision gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts (Amtsgericht), als Beschwerdeinstanz für die Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte sowie zur gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren.

Anschrift: Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg

Landgericht

Am Landgericht Hamburg (LG) sind das Schwurgericht sowie mehrere große und kleine Strafkammern eingerichtet. Maßgeblich für die Bestimmung der jeweils zuständigen Strafkammer sind der Zeitpunkt des Einganges der Sache beim Landgericht und der zu diesem Zeitpunkt gültige Geschäftsverteilungsplan.

Die großen Strafkammern sind erstinstanzlich zuständig, wenn grundsätzlich die Straferwartung oberhalb von vier Jahren Freiheitsstrafe liegt oder eine Sonderzuständigkeit gegeben ist. Die kleinen Strafkammern sind gemäß § 312 StPO als zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts) zuständig.

Anschrift: Sievekingplatz 3 (Strafjustizgebäude), 20355 Hamburg

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Amtsgerichte

Staatsanwaltschaft

Die Pressestellen sind bei der Generalstaatsanwaltschaft und bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht angesiedelt.