Ableistung von Sozialstunden im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht steht zuerst der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Als Sanktion gehört die Erbringung von Arbeitsleistungen (sog. Sozialstunden) zu den wichtigsten pädagogischen Maßnahmen im Jugendstrafrecht. Die Ableistung von Sozialstunden soll vor allem die Einstellung der Jugendlichen und Heranwachsenden zur Arbeit positiv beeinflussen. Sie können dadurch außerdem die von ihnen begangene Tat zumindest symbolisch wiedergutzumachen.

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Wo kann ich meine Sozialstunden ableisten?

Die Ableistung der Sozialstunden unterliegt der Regie und Verantwortung der Jugendgerichtshilfe (JGH). Sie überwacht nicht nur, ob die Arbeitsleistungen erbracht werden, sondern ist auch verpflichtet dies der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht mitzuteilen. Die zuständige Jugendgerichtshilfe weist dem Jugendlichen die Einsatzstelle entweder direkt zu oder stellt eine Liste mit geeigneten Einrichtungen in Hamburg zur Verfügung. Die Erbringung von Arbeitsstunden bei anderen Stellen bedarf der Rücksprache mit der Jugendgerichtshilfe.

In Frage kommen grundsätzlich nur Einrichtungen, die

  • ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
  • öffentlich getragen und finanziert werden

In Frage kommen Einrichtungen wie Schulen, Behörden, Kindergärten, aber z.B. auch Krankenhäuser oder Kirchen. Die Jugendgerichtshilfe arbeitet auch mit gemeinnützigen Vereinen zusammen, die Jugendliche bei der Leistung von Sozialstunden unterstützen.

Wie läuft die Ableistung von Sozialstunden ab?

Sobald der Jugendliche die Aufforderung der Jugendgerichtshilfe erhält, sollte er sich bei der entsprechenden Einsatzstelle vorstellen und die Details besprechen. Hierzu gehören vor allem Arbeits- und Pausenzeiten, Bekleidung, Verpflegung etc. Die ausgefüllte Bestätigung über die Annahme geht dann an die Jugendgerichtshilfe.

Die konkreten Tätigkeiten hängen natürlich von der jeweiligen Einsatzstelle ab, häufig sind das z.B.:

  • Mithilfe bei Maßnahmen im sozialen Bereich, z.B. in Kirchengemeinden, Kindergärten sowie Seniorenheimen
  • Park- und Landschaftspflege (bei Spielplätzen oder in öffentlichen Grünanlagen)
  • Müllbeseitigung im öffentlichen Raum
  • Holz- und Lackierarbeiten (z.B. an Parkbänken)
  • Renovierungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden
  • Artenschutzmaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten
  • Transport und Umzugshilfen für gemeinnützige Einrichtungen

Nach Beendigung

Nach vollständiger Ableistung der Sozialstunden legt die Einsatzstelle der Jugendgerichtshilfe die unterzeichnete Ableistungsbestätigung vor. Dieses Formular muss pünktlich zum Ablauf der Frist für die Ableistung vorliegen. Der Jugendliche erhält außerdem ein Stundenkontrollblatt für seine eigenen Unterlagen.

Gibt es Probleme bei der Ableistung, so dass die gesetzte Frist nicht ausreicht, sollte der Jugendliche dies frühzeitig der Jugendgerichtshilfe mitteilen, bestenfalls natürlich vor Ablauf der Frist. Eine Fristverlängerung ist bei nachvollziehbaren Gründen möglich.