Ermittlungs- und Klageerzwingung

Begründen die im Ermittlungsverfahren angestellten Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht oder nimmt die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen auf, weil sie bereits den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint, so kann der Verletzte mithilfe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO (sog. Vorschaltbeschwerde) das Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren einleiten.

Diese in den §§ 172 ff. StPO geregelten, besonderen Verfahrensarten dienen der Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung und sichern damit das Legalitätsprinzip. Zunächst hat der Antragsteller des Strafantrags (vgl. § 171 StPO, der zugleich der durch die Straftat Verletzte ist) jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu richten, um der Behörde die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.

Ermittlungserzwingungsverfahren

Das Ermittlungserzwingungsverfahren ist einschlägig, sofern die Staats­an­walt­schaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) – ohne jede Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts – aus rechtlichen Gründen verneint.

Die Zulässigkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten, wurde aber inzwischen von vielen Oberlandesgerichten bejaht1. Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dennoch ist ausnahmsweise das Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das im Erfolgsfall mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft endet, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.2 Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt dann insoweit aufzuklären, wie dies zur Entscheidung über die Anklagereife – bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – erforderlich ist. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen eine neue Abschlussverfügung zu treffen, gegen die das Klageerzwingungsverfahren geführt werden kann, falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Das Verfahren der Ermittlungserzwingungsklage entspricht der einer Klageerzwingung gem. § 172 Abs. 3 StPO und erfordert eine umfangreiche Schrift eines Rechtsanwalts mit strengen inhaltlichen Anforderungen. Für die Zulässigkeit erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Anklageerhebung in materieller sowie formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Dies erfordert regelmäßig einen überaus hohen Begründungsaufwand. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Aufgrund dieser hohen formalen Anforderungen werden bereits rund 90% der Anträge als unzulässig verworfen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist der Verletzte, gem. § 172 Abs. 2 StPO beträgt die Klagefrist zum zuständigen Oberlandesgericht einen Monat. Für den Antrag kann Prozesskostenhilfe3 gewährt werden, wenn für das Verfahren Aussicht auf Erfolg besteht. Wirtschaftlich lässt sich das Verfahren jedoch nicht zu den Sätzen der Prozesskostenhilfe betreiben, so dass Mandate auf Prozesskostenhilfe nicht übernommen werden können. Aufgrund der zuvor geschilderten Anforderungen, lässt sich ein entsprechender Antrag seriös nur gegen ein Honorar in Höhe von mindestens 15.000 Euro zzgl. USt. erarbeiten.

Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren kommt zur Anwendung, sofern die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO verneint. Antragsberechtigt ist, wer den förmlichen Strafantrag gestellt hat (§ 171 StPO) und zugleich der/die durch die Tat Verletzte ist.

Das Verfahren ist dreistufig aufgebaut. Dem Antrag auf ein Klageerzwingungsverfahren muss der Strafantrag gem. §§ 171, 158 StPO vorausgehen, ebenso die fristgebundene Vorschaltbeschwerde an den Generalstaatsanwalt. Das Oberlandesgericht entscheidet durch begründeten Beschluss und kann weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft anordnen. Ein Klageerzwingungsverfahren kann wiederholt werden, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.

Persönliche Beratung und Klärung Ihrer Fragen

Sie haben noch eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Wir sind für Sie da
Jetzt telefonische Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt in unserer Kanzlei vereinbaren.

Kontakt

  1. vgl. dazu die Rspr. in meinen Ausführungen hier zum Ermittlungserzwingungsverfahren []
  2. OLG München (2. Senat) NJW 2007, 3734 []
  3. § 172 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO; vgl. BVerfGE 2, 336 []