Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für jugendliche Beschuldigte und stellt an Strafverteidiger besondere Anforderungen. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht sind in Hamburg und bundesweit auch als Jugendstrafverteidiger tätig.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass es Jugendlichen und Heranwachsenden an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht (Unrechtsbewusstsein) fehlt. Ferner geht man davon aus, dass es sich bei Straftaten von Jugendlichen generell eher um entwicklungsbedingte, vorübergehende Entgleisungen handelt (Episodenhaftigkeit).

Deshalb stehen im Jugendstrafrecht grundsätzlich spezialpräventive und erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund (Erziehungsgedanke). Daher hält das Jugendstrafrecht zahlreiche Maßnahmen bereit, um auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken.

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Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht

Schon im Ermittlungsverfahren bietet das Jugendstrafrecht mit §§ 45, 47 JGG äußerst effektive Möglichkeiten für das Absehen von der Verfolgung sowie eine Einstellung des Strafverfahrens. Darüber hinaus kommen Erziehungsmaßregeln in Betracht. Nur wenn diese nicht ausreichen, können Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden mit sog. Zuchtmitteln oder überdies mit Jugendstrafe geahndet.

Durch eine vorausschauende, geschickte Verteidigungsstrategie wird es dem Anwalt im Jugendstrafrecht gelingen, diese Erwägungen hinsichtlich einer Bestrafung für seinen jugendlichen Mandanten zunutze zu machen. Unsere Jugendstrafverteidiger sind mit den Mitteln sowie Möglichkeiten des Jugendstrafrechts bestens vertraut und erläutern Ihnen diese gern in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei.

Jugendliche und Heranwachsende benötigen eine intensive Beratung und Betreuung im Strafverfahren, welche nur von einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger sichergestellt werden kann, der im Umgang mit Jugendlichen besonders erfahren. Dies gilt vor allem, wenn Jugendliche oder Heranwachsende in Untersuchungshaft sitzen und ihr einziger Kontakt der Strafverteidiger ist. Sie können sich darauf verlassen, dass wir die Aufgabe vertrauensvoll und mit aller gebotenen Sorgfalt wahrnehmen werden.

Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Unter Weisungen versteht man Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch die Erziehung fördern und sichern sollen. Den „klassischen“ Fall einer Weisung stellt die Auflage dar, gemeinnützige Arbeitsleistungen zu erbringen. Es kann außerdem angeordnet werden, für eine bestimmte Zeit in einer betreuten Jugendwohngruppe oder einem Heim zu wohnen.

Reichen solche Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen auch Zuchtmittel in Betracht. Damit gemeint sind z.B. eine Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (Arbeitsleitungen, Schadenswiedergutmachung) sowie der Jugendarrest in Form eines Freizeit-, Kurzzeit- oder einem Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion im Jugendstrafrecht und wird verhängt für schwerwiegende Straftaten. Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in der Jugendstrafanstalt. Das Gericht verhängt eine Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur, wenn die Straftat

  • schädliche Neigungen des Jugendlichen erkennen lässt und
    schwächere Sanktionsmöglichkeiten nicht ausreichen oder
  • die Schwere der Tat eine Jugendstrafe erforderlich macht.

Das Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate, im Höchstmaß fünf Jahre. Dieses erhöht sich auf zehn Jahre falls nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist.

Jugendstrafe zur Bewährung

Bei einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr kann eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen, sofern die positive Entwicklung des Jugendlichen erkennbar ist. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre. während dieser das Gericht Auflagen sowie Weisungen erteilt und den Jugendlichen unter Aufsicht eines Bewährungshelfers stellt.

Rolle der Jugendgerichtshilfe (JGH)

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) nimmt im Jugendstrafverfahren eine ähnliche Rolle wie ein Sachverständiger ein. Sie gibt dem Gericht Hinweise sowie Empfehlung über den Jugendlichen und berichtet über ihre Erkenntnisse, z.B. ob sie schädliche Neigungen bei dem Jugendlichen sieht.

Was sind schädliche Neigungen?

Als schädliche Neigungen bezeichnet das Gesetz erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne eine längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören werde. Damit meint man z.B. Mängel in der Charakterbildung, die ihre Ursache in unzulänglicher Erziehung oder in ungünstigen Umwelteinflüssen finden.

Was stellt die Jugendgerichtshilfe fest?

Im Ermittlungsverfahren sollen alsbald die Lebens- sowie die Familienverhältnisse des Jugendlichen aufgeklärt werden. Die Erziehungsberechtigten und Lehrer sollen hierzu, soweit möglich, angehört werden. Dies ist vorrangig Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, denn darüber berichtet sie später in der Hauptverhandlung, damit sich das Gericht ein Bild von dem Jugendlichen machen kann.

Jugendliche und Heranwachsende

Nun stellen sich die folgenden Fragen: Was sind eigentlich Jugendliche? Wann ist dagegen jemand heranwachsend? Und wann kommt auf Jugendliche und Heranwachsende das Jugendstrafrecht zur Anwendung?

Auf Jugendliche (14-17 Jahre) ist stets Jugendstrafrecht anzuwenden

Kinder unter 14 Jahre sind strafunmündig, § 19 StGB. Deshalb ist eine Strafverfolgung gegen sie unzulässig. Für Jugendliche, die zur Tatzeit (!) 14 bis 17 Jahre alt waren, ist ausschließlich Jugendstrafrecht anwendbar (§ 1 Abs. 2 JGG).

Heranwachsende (18-20 Jahre), auf die Jugendstrafrecht anzuwenden ist

Bis zum 21. Geburtstag gilt man als heranwachsend. Auf Heranwachsende, die zur Tatzeit (!) zwischen 18 und 20 Jahren alt waren, sind demnach die zentralen Normen des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG anzuwenden. Es wird geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er eine „jugendtypische“ Tat begangen hat. Für eine Beurteilung wird die Marburger Richtlinie heranzogen:

Es wird „ein Heranwachsender einem Jugendlichen in seiner sittlichen sowie geistigen Entwicklung dann gleichzustellen sein, wenn die Persönlichkeit insbesondere folgende Züge vermissen“ lässt:

  • eine gewisse Lebensplanung,
  • Fähigkeit zu selbstständigem Urteilen bzw. Entscheiden,
  • ernsthafte Einstellung zur Arbeit,
  • Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken,
  • Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen,
  • gewisse Eigenständigkeit zu anderen Menschen usw.

Besonders jugendtypische Charakterzüge können z.B. sein:

  • ungenügende Ausformung der Persönlichkeit,
  • Hilflosigkeit (die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt),
  • naiv-vertrauensseliges Verhalten,
  • Leben aus dem Augenblick heraus,
  • starke Anlehungsbedürftigkeit,
  • spielerische Einstellung zur Arbeit,
  • Neigung zum Tagträumen,
  • Hang zu abenteuerlichem Handeln,
  • Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen,
  • mangelhafter Anschluss an Altersgenossen (usw.)

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Verhandlungen vor dem Jugendgericht, dem Jugendschöffengericht sowie der Jugendkammer sind nicht öffentlich.

Besonderheiten der Hauptverhandlung gegen Jugendliche

Hauptverhandlungen gegen Jugendliche finden vor besonderen Gerichten statt:

  • Jugendgericht am Amtsgericht
  • Jugendschöffengericht am Amtsgericht (entspricht Schöffengericht)
  • Jugendkammer am Landgericht

Die Hauptverhandlung stellt für die angeklagten Jugendlichen sowie Heranwachsenden eine große psychische Belastung dar. Aus diesem Grund finden Hauptverhandlungen gegen Jugendliche stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 48 Abs. 1 JGG).

Strafverfahren gegen Heranwachsende sind zwar öffentlich (§§ 109 Abs. 1, 169 GVG); ebenso übrigens, wenn neben den Jugendlichen auch Erwachsende mitangeklagt sind. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Angeklagten geboten ist (§ 109 Abs. 1 S. 4 JGG).

Eintragung in das Erziehungsregister

Strafen nach Jugendstrafrecht werden in das Erziehungsregister als Teil des Bundeszentralregisters eingetragen. Sämtliche Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt, wenn keine Freiheits-, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in das Zentralregister eingetragen ist (§ 63 BZRG). Eintragungen des Erziehungsregisters sind nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie sonstige mit dem Strafverfahren betraute Behörden einsehbar. Ein späterer Arbeitgeber erhält hingegen keinen Einblick.

In geeigneten Fällen werden unsere erfahrenen Rechtsanwälte die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht auch als Pflichtverteidiger wahrnehmen. Die Kosten für die Pflichtverteidigung übernimmt bei Jugendlichen regelmäßig insgesamt die Staatskasse. Folglich sind die Kosten im Falle einer Verurteilung dann nicht zurückzuzahlen.

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