Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit im Verkehr

Wenn man an Verkehrsstrafrecht denkt, fällt vielen zunächst die Trunkenheitsfahrt ein, also das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen – ganz gleich ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder E-Scooter. Keinesfalls handelt es sich dabei um ein Kavaliersdelikt, können die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Folgen doch ganz erheblich sein. Der Führerschein – oder besser die Fahrerlaubnis – ist jedenfalls in Gefahr.

Was ist eine Trunkenheitsfahrt?

§ 316 StGB stellt es unter Strafe, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen, obwohl der Fahrer aufgrund vorangegangenen Konsums von Alkohol oder Drogen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Entscheidend kommt es dabei zumeist auf die Blutalkoholkonzentration (BAK) an. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist meist unstreitig, so dass es hauptsächlich um die Frage der Fahruntüchtigkeit geht.

Zu unterscheiden ist bei der Fahruntüchtigkeit in die relative Fahruntüchtigkeit und die absolute Fahruntüchtigkeit. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit wird nicht allein auf den Promillewert des Fahrers abgestellt. Vielmehr muss er zusätzlich alkohol- oder rauschbedingte Ausfallerscheinungen aufweisen.

Dazu zählen grobe Fahrfehler wie Missachtung von Vorfahrtsregeln oder Lichtzeichen sowie das Nichteinhalten der Fahrspur – die berühmten Schlangenlinien. Ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit überschritten, spielt es jedoch keine Rolle mehr, ob solche Fahrfehler vorgelegen haben oder nicht. Deshalb kommt es auch regelmäßig nicht darauf an, ob man sich selbst noch in der Lage sah, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Promillegrenzen: Fahruntüchtigkeit und Blutalkoholkonzentration

Relative Fahruntüchtigkeit wird bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille angenommen. Doch wo liegen die Promillegrenzen für absolute Fahruntüchtigkeit? Das kommt auf das Verkehrsmittel an:

  • für Kraftfahrzeuge wie Pkw, Motorräder, Motorroller, Mofas und Segways gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit eine Grenze von 1,1 Promille
  • für Fahrräder, elektrische angetriebene Krankenfahrstühle, Pedelecs und E-Bikes gilt eine BAK von 1,6 Promille

Vereinfacht kann man sagen, dass auf die Antriebsart abzustellen ist – bei Muskelkraft gilt der höhere Grenzwert für Fahrräder. Bei maschinell betriebenen Fahrzeugen greift dagegen der Grenzwert für Kraftfahrzeuge.

Rechtliche Einordnung der E-Scooter

Doch wie verhält es sich mit den E-Scootern, die seit Juni 2019 kaum noch aus dem Stadtbild in Hamburg wegzudenken sind? Das ist umstritten.

Die meisten Gerichte setzen E-Scooter bisher mit den Kraftfahrzeugen gleich, da sie zum einen elektrisch (also per Maschinenkraft) bewegt werden und über ein Nummernschild verfügen, also von der Verkehrsbehörde zugelassen wurden. Die Promillegrenze liegt danach bei 1,1 Promille.

Allerdings gibt es durchaus Argumente, die dafür sprechen, E-Scooter stattdessen wie E-Bikes und Pedelecs den Fahrrädern gleichzusetzen. Zwar verfügen diese über einen unterstützenden Elektroantrieb – sind allerdings im Prinzip auch nur mit Muskelkraft zu betreiben – anders als beispielsweise Segways, weshalb für diese die Promillegrenze wie für Kraftfahrzeuge gilt. Interessant ist dabei auch, dass sog. Leichtmofas (bis 20 km/h, 30 ccm Hubraum, keine Helmpflicht) z.B. nach der Auffassung des Landgerichts Oldenburg wie Fahrräder zu bewerten sind. Bedenkt man, dass auch E-Scooter lediglich für den Straßenverkehr zugelassen sind, sofern sie eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten und ebenso wie für Fahrräder und Leichtmofas vom Gesetzgeber keine Helmpflicht gilt, erscheint die Unterscheidung willkürlich und kaum zu begründen. Sachgerecht ist daher eher, auf E-Scooter die Grenze von 1,6 Promille anzuwenden.

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Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre zur Neuerteilung

Neben der reinen Strafe in Form einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die anschließende Sperre zur Neuerteilung derselben die einschneidendste Folge für Betroffene.

Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeug im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis. Notwendig ist jedoch, dass sich der Fahrer durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. In Absatz 2 ist geregelt, bei welchen Delikten regelhaft von der Ungeeignetheit ausgegangen wird. Nr. 2 nennt ausdrücklich die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Eine Ausnahme zu diesem Regelfall liegt vor, wenn die Tat hinsichtlich ihres Gesamtbildes vom Durchschnittsfall der Trunkenheitsfahrt abweicht.

Auch insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zu E-Scootern durchaus interessant, dem deutlich geringeren Risiko einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter tragen einige Gerichte dadurch Rechnung, dass sie von der Anwendung des Regelfalls absehen und lediglich ein Fahrverbot verhängen. Die Fahrerlaubnis wird dadurch nicht entzogen. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Obergerichte Alkoholfahrten mit E-Scootern künftig beurteilen. Die Rechtsprechung wird hier Klarheit schaffen.

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