Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Einmal kurz nicht aufgepasst und schon „touchiert“ man beim Ausparken ein anderes Fahrzeug. Diese alltägliche Situation hat weitreichende Konsequenzen, wenn man jetzt nicht richtig reagiert. Wer einfach wegfährt riskiert eine Strafe sowie den Verlust des Führerscheins wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort – landläufig auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt.

Was ist eine Fahrerflucht?

Die Fahrerflucht nach § 142 StGB setzt einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Die Rechtsprechung definiert einen Unfall als ein plötzliches Ereignis im Verkehr, durch das ein nicht nur völlig belangloser Personen- oder Sachschaden entsteht. Zwar nennt das Gesetz ausdrücklich den öffentlichen Straßenverkehr, es ist aber anerkannt, dass auch öffentlich zugängliche Parkplätze, Tankstellengelände, Grundstückseinfahrten u.ä. hierzu zählen. Anders verhält es sich z.B. bei privaten Tiefgaragen mit fest vermieteten Plätzen.

Darüber hinaus bedarf es eines nicht nur völlig belanglosen Schadens. Damit sind Sachschäden unter 25 Euro gemeint oder lediglich ganz geringfügige körperliche Beeinträchtigungen. Hier sollte man sich jedoch nicht verschätzen, denn schon der kleinste Kratzer liegt über dieser Grenze.

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Was bedeutet eigentlich unerlaubtes „Sich-Entfernen“?

Ferner muss sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernen. Das bedeutet, dass er die Unfallstelle verlässt und dem Unfallgegner nicht ermöglicht, die für eine Schadensabwicklung notwendigen Daten zu erlangen. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelt die Fälle, in denen der Unfallgegner – also die feststellungsberechtigte Person – anwesend ist und der Unfallverursacher trotz Kenntnis des Unfalls wegfährt. Absatz 1 Nr. 2  hingegen erfasst Situationen, in denen der Unfallgegner nicht anwesend ist. Der Unfallverursacher hat hier die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten, bevor er sich vom Unfallort entfernen darf. Wie lange diese Zeitspanne ist, hängt – wie so oft im Strafrecht – von den Umständen des Einzelfalls ab.

Natürlich gibt es manchmal gute Gründe, weshalb man sich vom Unfallort entfernt hat. Allerdings sollte der Unfallverursacher dann nachträglich die Feststellung seiner Daten ermöglichen, indem er sich bei der nächsten Polizeiwache als Unfallbeteiligter meldet. Dies gilt auch, wenn man eine ausreichende Zeit wartet, ohne dass der Unfallgegner erscheint. Anderenfalls droht eine Strafe wegen Unfallflucht nach § 142 Abs. 2 StGB.

Welche Konsequenzen drohen?

Das Gesetz sieht für die Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. In den meisten Fällen dürfte es bei einer Geldstrafe bleiben. Natürlich soll ein Eintrag im Führungszeugnis möglichst vermieden werden. Allerdings trifft der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Sperre zur Neuerteilung die meisten Betroffenen erheblich schwerer.

Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeug im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis. Notwendig ist allerdings, dass sich der Fahrer durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. In Absatz 2 ist geregelt, bei welchen Delikten regelhaft von der Ungeeignetheit ausgegangen wird. Nr. 3 nennt ausdrücklich die Unfallflucht nach § 142 StGB sofern der Täter weiß, dass bei dem Unfall eine Person nicht nur unerheblich verletzt wurde bzw. an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Der bedeutende Schaden nach § 69 StGB ist nicht identisch mit dem nicht nur völlig belanglosen Schaden nach § 142 StGB, sondern liegt höher.

Zwar gibt es einige abweichende Entscheidungen im Einzelfall, doch die Mehrheit der Gerichte nimmt einen bedeutenden Schaden ab einem Wert von 1.500,- Euro an. Hier lohnt es sich, den Kostenvoranschlag der Gegenseite sehr genau zu überprüfen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Ferner erspart man dem Betroffenen die MPU, also die medizinisch-psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

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