Beleidigung, § 185 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Beleidigung gemäß § 185 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Beleidigung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

Die Beleidigung ist in § 185 Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestand der Beleidigung

Als Beleidigung bezeichnet man ein Ehrdelikt, dessen Schutzgut die persönliche Ehre als Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit ist. Der Ehrschutz leitet sich als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz ab.

Was setzt eine Beleidigung voraus?

Als Beleidigung bezeichnet man die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung der Ehre einer anderen Person, die geeignet ist den Anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Kundgabe kann gegenüber der Person selbst oder gegenüber Dritten verbal, schriftlich, bildlich und durch schlüssiges Verhalten (z.B. Zeigen des Mittelfingers) erfolgen. Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch.

Eine Beleidigung kann insbesondere durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt und somit nicht strafbar sein. Der Versuch ist hingegen straflos. Eine Qualifikation ist die Beleidigung durch eine Tätlichkeit gemäß § 185 Alt. 2 StGB. Diese liegt dann vor, wenn der Täter unmittelbar gegen den Körper des Opfers einwirkt und dies objektiv eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Opfers zum Ausdruck bringt, z.B. durch Anspucken.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Zumindest muss der Täter die Äußerung einer Missachtung in seinen Vorsatz mit aufnehmen. Eine eigene Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht notwendig.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Verwirklicht der Täter ein anderes Beleidigungsdelikt (z.B. §§ 186, 187 StGB) tritt die einfache Beleidigung (§ 185 StGB) grundsätzlich zurück.

Beleidigung im Internet

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben sowie im Internet. Einen Unterschied gibt es dabei nicht, sodass der Grundtatbestand derselbe bleibt.

Strafe für eine Beleidigung

Die Beleidigung nach § 185 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Durch effektive Strafverteidigung lässt sich bei einer Beleidigung meist auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Eine Einstellung des Verfahrens ist dann besonders wichtig, wenn der Beschuldigte in einer besonderen Berufsstellung ist, z.B. Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst, Arzt, Lehrer sowie Rechtsanwalt. Zu beachten sind ferner die möglichen Nebenstrafen im Falle einer Verurteilung.

Je nach schwere der Beleidigung kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr im Raum stehen.

Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse

Eine Beleidigung ist ein Antragsdelikt, da es sich hierbei nur um eine Bagatellstraftat handelt. Deshalb wird diese immer nur auf einen Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hin verfolgt. Stellt der Geschädigte keinen Antrag, dürfen die Ermittlungsbehörden nicht tätig werden.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Weiterführende Informationen

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Beleidigung zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer Beleidigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Beleidigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Wir sind für Sie da
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