Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.
Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Dort heißt es:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahrerflucht: Das sind die Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Fahrerflucht sind schnell erklärt:
Es muss sich um einen Unfall im öffentlichen Verkehr handeln, bei dem sich der Verursacher des Unfalls von dem Unfallort entfernt. Der Unfallverursacher ist verpflichtet bei einem Verkehrsunfall gegenüber dem Geschädigten und Beteiligten Angaben zu machen. Diese Angaben umfassen die Identität, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung.
Geschieht der Unfall bei dem kein Geschädigter anzutreffen ist, sollte man eine angemessene Zeit warten. In der Rechtsprechung nimmt man je nach Faktoren (Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte) des Unfalls eine Wartezeit von 20-60 Minuten an. Stellt sich auch dann kein Geschädigter, muss die Polizei benachrichtigt werden.
Wann liegt keine Fahrerflucht vor?
Sollten Sie sich dennoch ohne die nötigen Angaben von dem Unfallort entfernt haben gewährt Ihnen das Gesetz die noch fehlenden Angaben nach 24 Stunden der Polizei zu übermitteln (§ 142 IV StGB). Dies sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn es sich um einen nicht erheblichen Schaden handelt und der Unfall bei ruhendem Verkehr geschehen ist. Ein unbedeutender Sachschaden bei einem Verkehrsunfall und vorliegender Fahrerflucht liegt etwa bei 1.300 Euro.
Strafe für die Fahrerflucht
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird meist mit einer Geldstrafe bestraft. Allerdings kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Raum stehen. Des Weiteren können die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder etwaige Bußgelder, Sanktionen (MPU, die medizinisch-psychologische Untersuchung) oder Punkte in Flensburg die Konsequenzen einer Fahrerflucht sein.
Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Höhe des Schadens und der Schwere der Schuld.
Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.
Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit
Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.
Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.
Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
Was kann ein Anwalt für mich erreichen?
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.
Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.
Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.
Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.
Pflichtverteidigung durch einen Anwalt
Der Beschuldigte einer falschen Verdächtigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.
Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.
Sie haben eine Frage zum Vorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfallort?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.