Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Raub gemäß § 249 StGB vorwirft?
Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.
Raub im Überblick
Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:
Der Grundtatbestand des Raubes ist in § 249 Abs. 1 StGB geregelt, der lautet:
„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Raub: Tatbestand
Der Raub setzt sich zusammen aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB), also einer Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung unter der Anwendung eines Nötigungsmittels, also von Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
Was ist eine Wegnahme und woraus setzt sich diese zusammen?
Wie bei jedem Diebstahl muss eine fremde bewegliche Sache weggenommen werden. Gemeint ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dessen Bruch ist somit die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Die Begründung des neuen Gewahrsams geschieht, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass der Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat.
Wann liegt ein Nötigungsmittel bei Raub vor?
Die Wegnahme muss unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen. Bei Gewalt unterscheidet man zwischen vis absoluta (willensbrechende Gewalt) sowie vis compulsiva (willensbeugende Gewalt). Gewalt bedeutet nicht unbedingt einen besonderen Kraftaufwand. Maßgeblich ist, dass es beim Opfer zu einer Zwangswirkung kommt, die körperlich wirkt.
Drohung meint das in Aussichtsstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Im Gegensatz zu § 240 StGB muss das Übel beim Raub eine gegenwertige Gefahr für Leib oder Leben sein. Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Schaden eine nicht ganz unerhebliche Körperverletzung darstellen würde oder gar den Tod.
Außerdem ist der Versuch des Raubes immer strafbar. Da der Raub gemäß § 249 StGB ein sogenanntes zweiaktiges Delikt darstellt, ist bei einem vollendeten Raub auch immer ein Diebstahl und eine Nötigung gleich mitverwirklicht.
Raub: Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Wie auch beim Diebstahl muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht meint die Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend zuzueignen; somit ist dolus directus 1. Grades erforderlich. Für den Enteignungsvorsatz, eine dauerhafte Verdrängung des Eigentümers, ist dolus eventualis (bedingter Vorsatz) ausreichend.
Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen
Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben. Der Raub gemäß § 249 StGB verdrängt stets die mitverwirklichte Nötigung sowie den Diebstahl.
Strafe für einen Raub
Der Raub ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.
Führt der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, handelt es sich um einen schweren Raub, der mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Setzt der Täter oder ein anderer Beteiligter die Waffe oder das Werkzeug ein, etwa um den (erwarteten) Widerstand des Tatopfers zu brechen, liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens fünf Jahren.
Anwendung von Jugendstrafrecht
Der Raub, unter Jugendlichen oftmals verharmlosend als „Abziehen“ bezeichnet, zählt außerdem zu den jugendtypischen Straftaten.
Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit
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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.
Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
Was kann ein Anwalt für mich erreichen?
Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.
Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.
Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.
Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.
Pflichtverteidigung durch einen Anwalt
Da es sich beim Raub, dem (schweren) Raub mit Waffen, dem räuberischem Diebstahl und der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet.
Sie haben eine Frage zum Raub?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.