Fahrerflucht/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Dort heißt es:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahrerflucht: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Fahrerflucht sind schnell erklärt:
Es muss sich um einen Unfall im öffentlichen Verkehr handeln, bei dem sich der Verursacher des Unfalls von dem Unfallort entfernt. Der Unfallverursacher ist verpflichtet bei einem Verkehrsunfall gegenüber dem Geschädigten und Beteiligten Angaben zu machen. Diese Angaben umfassen die Identität, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung.
Geschieht der Unfall bei dem kein Geschädigter anzutreffen ist, sollte man eine angemessene Zeit warten. In der Rechtsprechung nimmt man je nach Faktoren (Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte) des Unfalls eine Wartezeit von 20-60 Minuten an. Stellt sich auch dann kein Geschädigter, muss die Polizei benachrichtigt werden.

Wann liegt keine Fahrerflucht vor?

Sollten Sie sich dennoch ohne die nötigen Angaben von dem Unfallort entfernt haben gewährt Ihnen das Gesetz die noch fehlenden Angaben nach 24 Stunden der Polizei zu übermitteln (§ 142 IV StGB). Dies sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn es sich um einen nicht erheblichen Schaden handelt und der Unfall bei ruhendem Verkehr geschehen ist. Ein unbedeutender Sachschaden bei einem Verkehrsunfall und vorliegender Fahrerflucht liegt etwa bei 1.300 Euro.

Strafe für die Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird meist mit einer Geldstrafe bestraft. Allerdings kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Raum stehen. Des Weiteren können die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder etwaige Bußgelder, Sanktionen (MPU, die medizinisch-psychologische Untersuchung) oder Punkte in Flensburg die Konsequenzen einer Fahrerflucht sein.

Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Höhe des Schadens und der Schwere der Schuld.
Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

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Strafverteidigung in Hamburg und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Hamburg und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Der Beschuldigte einer falschen Verdächtigung hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss den Anwalt selbst bezahlen. Ferner gibt es im Strafrecht generell keine Prozesskostenhilfe.

Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Bewährungswiderruf droht oder die Sach- und Rechtslage sich als besonders schwierig erweist. Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger allerdings erst nach Anklageerhebung bestellt, sodass das Ermittlungsverfahren ungenutzt verstreicht.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 75 IfSG

Sie haben von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten? Ihnen wird darin ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere gegen § 75 IfSG vorgeworfen?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Allgemeinverfügung des Landes Hamburg vom 22.03.2020, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dessen Voraussetzungen, drohende Strafen und andere Besonderheiten.

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Allgemeinverfügung im Überblick

Am 22. März 2020 hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz eine weitere, wesentlich engere Allgemeinverfügung für das Land Hamburg erlassen. Damit hat sie die vorherigen Allgemeinverfügungen aufgehoben und erweitert. In der Folge wurden allein in Hamburg mehr als 1.000 Strafverfahren gegen Beschuldigte eingeleitet. Ihnen wird ein Verstoß gegen § 75 IfSG vorgeworfen, z.B. durch die Öffnung ihres Geschäfts.

Die in der Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen dienen der akuten Bekämpfung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung. Die Krankheit kann bei Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden. Als milderes Mittel zu Ausgangssperren ist die Bekämpfung durch Schließung von Geschäften und Läden zu erreichen, in denen sich üblicherweise viele Menschen treffen.

Was ist nach der Allgemeinverfügung konkret verboten?

Nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung ist es nunmehr z.B. verboten, Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anzubieten. Der Wortlaut lautet dahingehend wie folgt:

„Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen (…)“.

Dienstleistungen dieser Art sind erst seit dem 22. März 2020 untersagt. In der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 waren beispielsweise Frisöre noch ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie also Ihr Geschäft oder Ihren Laden bis dahin aufrecht erhalten haben, haben Sie kein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu befürchten.

Ferner wurde nach Nr. 14 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 auch das Betreiben von Gaststätten und Speiselokalen, insbesondere also Restaurants, verboten. Dazu heißt es wörtlich:

„Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (…) wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (…)“.

Während Betriebe dieser Art nach der vorherigen Allgemeinverfügung noch von 06:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein durften, sind sie nun komplett zu schließen. Ausnahmen existieren lediglich im Bereich der Lieferdienste sowie dem Verkauf zum Mitnehmen, sofern die Speisen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden.

Die genannten Regelungen sollen vorerst bis zum 5. April 2020 gelten.

Was ist nach § 75 IfSG überhaupt strafbar?

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Norm verweist auf mehrere Vorschriften, die wiederum regeln, was unter einer Anordnung zu verstehen ist.

Aus § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. Vereinfacht gesagt heißt dies, dass die Behörde Schutzmaßnahmen trifft, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten einzudämmen. Laut der Allgemeinverfügung wurde diese unter Rückgriff auf § 28 Abs. 1 IfSG getroffen. Sie ist folglich wirksam. Dies berechtigt die Behörde nun zu den genannten Maßnahmen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG macht sich nun strafbar, wer diese Anordnung – grob gesagt – nicht befolgt. Wer also beispielsweise seinen Frisörsalon oder sein Tattoostudio weiterhin öffnet, oder trotz allem weiterhin Speisen in seinem Restaurant zum Verzehr vor Ort anbietet oder seine Kneipe weiterhin öffnet, macht sich strafbar.

Solche Anordnungen und Regelungen sind gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ihr Betrieb muss also umgehend geschlossen werden, sobald Sie Kenntnis des Verbots erlangt haben, beziehungsweise hätten erlangen können.

Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot bei Corona-Verdacht

Daneben wird auch das Beschäftigen und Tätigwerden in bestimmten Konstellationen unter Strafe gestellt: Das Verbot gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 IfSG gilt auch für Personen, die unter Verdacht stehen, infiziert zu sein und entweder beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen beschäftigt sind. Strafbar macht sich, wer Personen weiterhin beschäftigt, obwohl er Kenntnis über eine mögliche Infektion hat, oder wer dennoch selbst tätig bleibt und einer Arbeit mit Lebensmitteln nachgeht.

Strafverfahren: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Damit eine Tathandlung strafbar sein kann, muss sie vorsätzlich begangen werden. Vorsätzlich handelt, wer willentlich, in Kenntnis aller anderen Tatumstände einen Straftatbestand verwirklicht. Wer das Verbot also kennt und sein Geschäft dennoch öffnet, weil ihm das Verbot egal ist, handelt regelmäßig vorsätzlich.

Im Sinne des Beschäftigungsverbots muss er wissen, dass bei der betroffenen Person die Möglichkeit besteht, dass diese einen der genannten Krankheitserreger in sich trägt. Im Falle der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass der Täter weiß, dass er durch seine Tathandlung die genannten Krankheitserreger oder Krankheiten verbreitet.

Eine Strafbarkeit kommt allerdings gemäß § 75 Abs. 4 IfSG auch bei Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Täter kann sich danach nicht darauf berufen, die Allgemeinverfügung nicht gekannt zu haben. Diese ist jedermann zugänglich und kann einfach zur Kenntnis genommen werden. Sich als Geschäftsinhaber nicht darum gekümmert zu haben wäre fahrlässig.

Welche Strafe ist bei einem Verstoß gegen das IfSG zu erwarten?

Das Gesetz sieht im Falle des § 75 Abs. 1 IfSG ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass es hier tatsächlich zu einer Gefängnisstrafe kommt, ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Eine Bewährungsstrafe wäre allerdings in gravierenden Fällen durchaus denkbar. Bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Überaus wahrscheinlich droht jedenfalls eine Geldstrafe. Deren Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Denkbar wären durchaus Geldstrafen in Höhe von zwei Nettogehältern oder mehr. Damit einhergehen kann in bestimmten Fällen auch eine Eintragung ins Führungszeugnis.

Im Fall der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG ist dagegen keine Geldstrafe mehr möglich. Die angedrohte Freiheitsstrafe reicht hier von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren. Insofern kann auch diese Strafe, solange sie unter zwei Jahren bleibt, zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung oder auch einen Anhörungsbogen erhalten, nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf. Nehmen Sie den Termin der Vorladung unter keinen Umständen wahr! Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Einladung, es besteht keinerlei Verpflichtung, zu diesem Termin zu erscheinen. Wir werden den Termin für Sie absagen und Ihre Verteidigung übernehmen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht, um einschätzen zu können, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und womit sie dies begründet. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung der Situation, anhand derer wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie der Polizei übernehmen fortan wir. Das Beste was Sie tun können, ist schweigen. Der Grundsatz lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist es nicht ratsam, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie sich selbst belasten.

Sie haben ein Recht darauf, sich nicht zu der Sache zu äußern. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Dies darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Auch, dass Sie sich einen Strafverteidiger suchen, lässt sie nicht „schuldig aussehen“ und wird Ihnen nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt.

Sie haben eine Frage zum Verstoß gegen § 75 IfSG?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Falschaussage bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zur falschen uneidlichen Ausssage, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Falschaussage: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Falschaussage sind schnell erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar. Und das ganz ohne Vereidigung.

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind z.B.:

  • die Prüfungsstelle des Patentamtes
  • der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren
  • ggf. auch der Notar

Polizei und Staatsanwaltschaft sind KEINE zuständigen Stellen! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar!

Wann ist eine Aussage falsch?

Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, wann eine Aussage falsch ist. Diese Frage wird nicht unbedingt einheitlich beantwortet, allgemein wird jedoch der objektive Wahrheitsbegriff zugrunde gelegt. Nach dieser Definition ist die Aussage unwahr, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt.

Um eine Strafbarkeit wegen Falschaussage zu begründen, muss sich der Vorsatz des Aussagenden auch auf diese objektive Unwahrheit erstrecken. Sprich: Der Aussagende muss sich dessen bewusst sein, dass das, was er vor Gericht bzw. einer anderen Stelle aussagt, nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.

Qualifikation: Meineid

Für Zeugen und Sachverständige ist in § 154 StGB eine Qualifikation geregelt: Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, also wird sie beschworen, liegt der Strafrahmen deutlich höher.

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Strafe für einen Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, so liegt sogar ein Verbrechen vor: Das Gesetz droht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht sodann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sie sollten daher keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Rechtsanwalt beiordnet!

Beim Meineid nach § 154 StGB handelt es sich sogar um ein Verbrechen, sodass der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Falschaussage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Vortäuschen einer Straftat im Überblick

Der Grundtatbestand des Vortäuschen einer Straftat ist in § 145d StGB geregelt, der lautet:

„(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1.an einer rechtswidrigen Tat oder
2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.“

Vortäuschen einer Straftat

§ 145d StGB schützt sowohl die Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme als auch die staatlichen Präventivorgane.

Nach § 145d Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer über eine angeblich begangene, rechtswidrige Tat täuscht. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer über das Bevorstehen einer der Katalogtaten des § 126 Abs. 1 StGB täuscht. Dazu gehören vor allem folgende Delikte:

Der Abs. 2 bestraft hingegen das Vortäuschen über die Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat oder die Beteiligung an einer bevorstehen oben genannten Katalogtat.

Bei allen Varianten muss dem Täter bewusst sein, er muss also sicher wissen, dass die Straftat nicht begangen wurde bzw. nicht bevorsteht.

Gegenüber wem muss die Täuschung begangen werden?

Es muss immer einer Behörde gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle getäuscht werden. Dies sind insbesondere die Polizei und Staatsanwaltschaft gem. § 158 StPO.
Es muss immer eine dieser Stellen getäuscht werden. Eine entsprechende Äußerung gegenüber Bekannten ist nach § 145d StGB nicht strafbar!

Der Versuch ist nicht strafbar!

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, im Hinblick auf das Nichtvorliegen bzw. -bevorstehen einer rechtswidrigen Tat sowie die Unwahrheit seiner Angaben zu dem Beteiligten handeln.
§ 145d StGB verlangt bzgl. der Täuschungshandlung, dass der Täter wider besseren Wissens täuscht. Somit muss dieser mit Absicht oder zumindest direktem Vorsatz täuschen.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.
Eine Strafbarkeit nach § 145d StGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Tat nicht als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder als Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar ist.

Strafe für das Vortäuschen einer Straftat

Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB wird bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sodass bei mehreren Taten oder bei einem Wiederholungstäter auch eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht. Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Wer Straftaten dagegen nur vortäuscht, um eine Strafmilderung nach § 31 BtMG oder § 46b StGB zu erlangen, der muss nach § 145d Abs. 3 StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen.

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Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

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Der Beschuldigte der Vortäuschung einer Straftat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, d.h. er bekommt keinen Strafverteidiger beigeordnet, sondern muss seinen Anwalt selbst bezahlen.

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Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen des Vorwurfs Raub mit Todesfolge festgenommen oder verhaftet worden und befindet sich nun in Untersuchungshaft in Hamburg? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Raub mit Todesfolge im Überblick

Der § 251 StGB regelt den Raub mit Todesfolge. Dieser lautet:

Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Tatbestand Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch einen Raub oder auch nur versuchten Raub verursacht wird. Dabei muss der Getötete nicht zwingend auch das Raubopfer sein, auch der Tod eines Unbeteiligten kann den Tatbestand erfüllen.

Der Täter muss den Tod durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit des tödlichen Verlaufs außer Acht lässt, es erfordert folglich mehr, als nur einfache Fahrlässigkeit.

Zudem muss die Gefahr des Todes der Raubhandlung bereits innegewohnt haben. Anders formuliert: Es muss sich ein spezifisches Risiko des Raubes verwirklicht haben.

Gerade bei diesem Tatbestand kommt es auf juristische Feinheiten an, die für Laien kaum nachzuvollziehen sind. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei einem Vorwurf von solchem Gewicht unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und Erfahrung auf dem Gebiet mitbringt.

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Strafe für einen Raub mit Todesfolge

Die Strafandrohung für einen Raub mit Todesfolge liegt bei mindestens 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Abgesehen von Fällen, in denen das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Pflichtverteidigung

Da es sich bei der Körperverletzung mit Todesfolge um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Haben Sie noch Fragen zum Raub mit Todesfolge?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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